Keine Haftung für „waldtypische Gefahren“

Der Waldbesitzer ist für „waldtypische Gefahren“ nicht verantwortlich. Die Klägerin nimmt im konkreten Fall das Land Hessen auf Schadenersatz in Anspruch. Sie unternahm im Frühjahr 2016 auf einem Waldweg des Landes einen Fahrradausflug. Dieser Weg ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird aber häufig von Fußgängern und Radfahrern genutzt. Er ist unbefestigt und weist Löcher und Querrillen auf, die der Klägerin von früheren Ausflügen her bekannt waren. Die Klägerin behauptet, trotz umsichtiger Fahrweise habe sich plötzlich und für sie gänzlich unvorhersehbar ein circa 20 × 20 Zentimeter breites und 20 Zentimeter tiefes Loch im Weg gezeigt. Beim Versuch, dem Loch auszuweichen, sei sie ins Schleudern geraten und auf ihre linke Schulter gestürzt. Sie nimmt deshalb das Land Hessen auf Schmerzensgeld in Anspruch. Dies jedoch ohne Erfolg. Das Gericht erklärte: "Eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren (ist) ausgeschlossen, weil sich der Waldbesucher mit dem Betreten des Waldes bewusst derartigen Gefahren aussetzt". Dies gelte in besonderer Weise bei der Nutzung von Waldwegen, die nach dem Straßen- und Wegerecht keine öffentlichen Straßen darstellten. Selbst wenn derartige Wege – wie hier – stark frequentiert würden, sei der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren verantwortlich, so die ARAG Experten (OLG Frankfurt, Az.: 13 U 111/17).
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