Betteln und Hausieren verboten?

Von der harmlosen Frage nach einem Euro bis zum Mitleid erregenden Erflehen von Almosen – in Deutschlands Innenstädten kommen immer mehr Bettler auf die Passanten zu. Aber inwieweit ist das Betteln hierzulande überhaupt erlaubt? Was beinhaltet das legale Erbitten von Almosen und was ist unangebrachte Belästigung? ARAG Experten geben Auskunft.

Betteln ist erlaubt

Grundsätzlich ist es in Deutschland erlaubt, um Almosen zu bitten. Allerdings gibt es Regeln, die beachtet werden müssen. Verstöße können von Stadt und Polizei geahndet werden. In vielen Städten wird demnach das so genannte stille Betteln toleriert – organisiertes Betteln, das Betteln mit Kindern mit oder Tieren ist hingegen zum Teil untersagt. Auch steht es Kommunen frei, bestimmte Gebiete innerhalb der Stadt mit einem Bettelverbot zu belegen. Dies geschieht zumeist dann, wenn es an Schlüsselstellen – beispielsweise einer schmalen Brücke – zu exzessiven Formen des Bettelns und Belästigung der Fußgänger kam. In einem solchen Fall dürfen sich Bettler nicht in diesem Gebiet aufhalten. Insgesamt geht Deutschland jedoch kulant mit Bettlern um. So können diese fast ohne Einschränkungen betteln, solange die Rechte der Passanten gewahrt werden.

Almosen und Hartz IV

Das Jobcenter ist allerdings weniger tolerant, wenn Leistungsbezieher mit dem Erbitten von Spenden die Grundsicherung aufbessern. Ein Arbeitsloser hat sich beispielsweise an mehreren Tagen im Monat mit seinem Hund in eine Fußgängerzone gesetzt und gebettelt. Eine Mitarbeiterin des Jobcenters erkannte den Hartz-IV-Empfänger. Das Jobcenter schätzte seine Einnahmen und kürzte die monatlichen Leistungen um 270 Euro. Strittig war, ob das Betteln einer Erwerbstätigkeit gleich kommt oder ob es um Zuwendungen geht, die ein Dritter erbringt. Die werden nicht angerechnet, wenn das für den Hartz-IV-Empfänger grob unbillig wäre oder es sich nicht um Reichtümer handelt. Das Jobcenter hat salomonisch entschieden, dass der Mann bis zur Hälfte seines Regelsatzes – also 204,50 Euro im Monat – einnehmen darf, ohne dass seine Bezüge gekürzt werden.

Vortäuschen falscher Lebensumstände ist Betrug

Betrügerisches Vorgehen ist dabei natürlich verboten: Sollte ein Bettler also auf Mitleid spekulieren und beispielsweise eine Lähmung oder Blindheit vortäuschen, um die eigenen Betteleinnahmen zu erhöhen, stellt dies eine Form des Betrugs dar. Gleiches gilt für Angaben über die eigenen finanziellen Verhältnisse, welche in dieser Form überhaupt nicht stimmen. Bettelt man etwa mit dem Vorwand, die eigene Geldbörse sei gerade gestohlen worden und man brauche noch Geld für ein Zugticket, stellt dies ebenso einen Betrug dar, welcher laut ARAG Experten sogar strafrechtlich verfolgt werden kann.

Wenn Nötigung im Spiel ist

Eine besonders unangenehme Form des Erbittens von Almosen stellt das aufdringliche Betteln dar. Dieses zeichnet sich durch eine offensive Vorgehensweise des Bettlers aus. So wird beispielsweise auf die Zielperson eingeredet und sich dieser in den Weg gestellt. Diese Form des Bettelns wird aus rechtlicher Sicht als Nötigung und Erregung öffentlichen Ärgernisses aufgefasst. Der Verursacher muss deshalb mit einer Geldstrafe rechnen.

Betteln an der Haustür und auf dem Grundstück

Zum verbotenen Betteln zählt zwar nicht das Klingeln an Haustüren, aber auch hier darf nicht der Fuß in die Tür gestellt werden, um ein Schließen zu verhindern. Betteln muss auf dem eigenen Grundstück sowieso nicht toleriert werden, zumal es dabei auch immer wieder zu Trickbetrügereien kommt. Beliebt ist zum Beispiel der Glas-Wasser-Trick. Dabei bittet eine Person in einer vermeintlichen Notlage nicht um Geld, sondern um Wasser. Wendet sich das Opfer ab und will helfen, taucht eine zweite Person auf und schleicht sich in die Wohnung. Wenn unerwartet jemand an der Tür klingelt, sollte man daher zuerst durch den Türspion schauen und durch die geschlossene Tür sprechen. Vor allem sollte man nie einen fremden Menschen in die Wohnung lassen, so ARAG Experten.

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