Kein Hinweis auf Rutschgefahr im Freizeitbad

Ein Freizeitbad-Betreiber muss nicht vor der Rutschgefahr auf feuchtem Boden in der Nähe eines Schwimmbeckens warnen. Das im konkreten Fall angerufene Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufungsklage eines weiblichen Badegastes ab. Die Frau war in einem Bad in der Oberpfalz beim Verlassen eines Außenbeckens nach hinten weggerutscht und hatte sich dabei verletzt. Im Nassbereich eines solchen Beckens muss immer damit gerechnet werden, dass es auf feuchtem Boden rutschig ist, so die ARAG Experten (OLG Nürnberg, Az.: 4 U 1176/17).

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