Urlaubsanspruch in Elternzeit

Die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genauestens geregelt. Auch während der Elternzeit können Eltern weitere Urlaubsansprüche erwerben. Der Arbeitgeber kann den Urlaub jedoch kürzen. Das ist laut ARAG Experten aber nicht in jedem Fall möglich.

Elternzeit – Urlaubsansprüche wachsen weiter
Während der Elternzeit ist das Arbeitsverhältnis nicht etwa beendet – es ruht lediglich. Somit erwirbt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin auch in der Elternzeit weiterhin den vollen Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitgeber nicht von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch macht.

Resturlaub bleibt bestehen
Die nur zeitlich begrenzt mögliche Übernahme von nicht genommenem Urlaub ins nächste Jahr gilt während der Elternzeit nicht! Bis zum Beginn der Elternzeit bleibt nicht genommener Urlaub somit bestehen. Er verfällt auch nach Jahren nicht. Urlaub sammelt sich sogar dann weiter an, wenn während der Elternzeit ein Geschwisterchen auf die Welt kommt und erneut Elternzeit genommen wird. Erst im darauffolgenden Jahr nach dem Ende der Elternzeit kann der Urlaubsanspruch verfallen.

Arbeitgeber können Urlaubsanspruch in Elternzeit kürzen

Möglich macht das § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes – kurz BEEG. Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaub um ein Zwölftel kürzen. Bei beispielsweise 30 Urlaubstagen im Jahr und drei Monaten Elternzeit ergeben sich 7,5 Urlaubstage. Bei der Berechnung ist unbedingt zu beachten, dass die Kürzung nur für volle Monate möglich ist. Beginnt die Elternzeit im Laufe eines Monats oder endet sie, entfällt die Kürzungsmöglichkeit. Für eine Elternzeit von Mitte Mai bis Mitte Juli ist für den Arbeitgeber somit nur für den Monat Juni eine Kürzung zulässig. Bei 30 Urlaubstagen geteilt durch 12 ergibt sich somit nur eine Kürzung um 2,5 Urlaubstage. Kürzen darf der Arbeitgeber außerdem nur, wenn Beschäftigte ganz zu Hause bleiben. Wer in der Elternzeit weiter Teilzeit arbeitet, muss keine Kürzung befürchten. Stattdessen erwerben Teilzeitbeschäftigte weiter Urlaub gemäß der vereinbarten Teilzeit. Wer seine Arbeit also auf ein Drittel reduziert, erhält somit ein Drittel des bisherigen Urlaubsanspruchs für die Vollzeitbeschäftigung. Entscheidend für die Kürzung ist in jedem Fall, dass der Arbeitgeber die Kürzung auch erklärt hat. Sie erfolgt laut ARAG Experten nicht automatisch.

Keine Kürzung mehr nach Kündigung

Einen festen Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Kürzung erklären muss, gibt es nicht. Sie kann auch noch nach einer beendeten Elternzeit erfolgen. Voraussetzung ist laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2015 allerdings, dass das Arbeitsverhältnis und der damit verbundene Urlaubsanspruch noch bestehen. Nicht mehr beschäftigte Arbeitnehmer müssen keine Kürzung akzeptieren (Az.: 9 AZR 725/13). Das ist von Bedeutung, da bis zur Beendigung nicht genommener Urlaub vom Arbeitgeber in barer Münze abgegolten werden muss. Das kann je nach Verdienst und Resturlaub eine ganze Stange Geld sein.

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