Fristlose Kündigung wegen Errichten eines Schwimmbades

Einem Mieter kann fristlos gekündigt werden, wenn er ohne Einverständnis des Vermieters ein betoniertes Schwimmbecken errichtet. Im konkreten Fall überließ das Land Hessen dem Beklagten im Jahr 2002 zwei Grundstücke im Komponistenviertel in Wiesbaden, die nunmehr der klagenden Stadt Wiesbaden gehören. Der Beklagte durfte die Grundstücke als Gartengelände nutzen und verpflichtete sich zu ihrer Pflege. Ein gesondertes Entgelt war nicht zu entrichten. Der maßgebliche Bebauungsplan sieht vor, dass die Flächen als Parkanlagen anzulegen sind. Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet werden. Im Jahr 2013 informierte der Beklagte die Stadt, dass er die Anlage eines "Biotops mit kleiner Teichanlage" plane und fügte Planungsunterlagen für einen "Teich" bei. Ob die Stadt diese Umgestaltungsmaßnahme genehmigt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Nachfolgend erstellte der Beklagte – nach einem entsprechenden Erdaushub – unter anderem ein betoniertes Becken, errichtete massive Betonstützwände und verlegte Versorgungs- und Entsorgungsleitungen. Die Stadt Wiesbaden forderte daraufhin den Beklagten erfolglos zum Rückbau dieser Maßnahmen mangels Genehmigung auf. Schließlich kündigte sie den Nutzungsvertrag fristlos. Das Bauaufsichtsamt erließ darüber hinaus eine baupolizeiliche Verfügung und untersagte dem Beklagten die Errichtung eines "geplanten Schwimmbeckens". Angrenzende Nachbarn kündigten darüber hinaus Schadenersatzansprüche an. Die Stadt Wiesbaden verlangt vom Beklagten nunmehr die Räumung der Grundstücke und den vollständigen Rückbau. Dies zu Recht! Die Stadt habe das Mietverhältnis wirksam fristlos gekündigt, meint auch das OLG. Die massiven Betonarbeiten im Zusammenhang mit dem "vom Beklagten als "Gartenteich", "Schwimmteich", "Biotop mit Teich" apostrophierten Wasserbehältnis, welches die Klägerin als "Schwimmbecken" angesehen hat, hätten das Grundstück erheblich verändert. Die Umgestaltung stelle sich nicht mehr als "vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache" dar, sondern greife in die Substanz ein. Eine derartige Veränderung habe die Stadt nicht genehmigt, so die ARAG Experten (OLG Frankfurt, Az.: 2 U 9/18).
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