Regierung macht Elektro-Firmenwagen attraktiver

Das Warten auf das Jahressteuergesetz hat sich dieses Jahr gelohnt. Der Firmenwagen mit Elektroantrieb und das (Elektro-)Dienstfahrrad werden steuerlich attraktiver. Und das Jobticket ist künftig steuerfrei. Wie immer müssen Unternehmer, die diese kleinen Steuergeschenke für ihre Mitarbeiter nutzen wollen, auf die Details achten. Und diese erläutert Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle in Kempten.

Privatnutzung für E-Autos nur mit 0,5 Prozent vom Bruttolistenpreis versteuern

Wer ein Elektroauto als Firmenwagen nutzt, kann sich ab 2019 freuen. Denn die private Nutzung ist künftig nur noch mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises anstatt mit einem Prozent zu versteuern. Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit werden günstiger. Hier sind zukünftig 0,03 Prozent vom halben Bruttolistenpreis pro Entfernungskilometer anzusetzen.

Ein Beispiel: Angenommen der neue Stromer hat einen Bruttolistenpreis von 60.000 Euro. Dann ist bislang die private Nutzung per Ein-Prozent-Methode mit 600 Euro im Monat zu versteuern. Mit der Neuerung sind es ab Januar 2019 nur noch 300 Euro. „Allerdings kommt es auf den Kaufzeitpunkt an“, räumt Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle ein, „denn die neue Regelung gilt nur für Autos, die Betriebe ab dem 1. Januar 2019 und vor dem 1. Januar 2022 kaufen.“ Aufgrund der langen Lieferzeiten für Elektroautos oder Plug-in-Hybride können Betriebe aber getrost schon jetzt ihren Stromer bestellen, beruhigt Kimmerle, „für die Steuerersparnis ist nur das Kaufdatum, nicht das Bestelldatum wichtig.“

Jobticket ab 2019 steuerfrei

Der Gesetzgeber will, dass Menschen in Ballungsräumen den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Deshalb ist das Jobticket ab Januar 2019 steuerfrei. Und fällt somit künftig nicht mehr unter die 44-Euro-Sachbezugsgrenze, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei gewähren können.

Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den vom Arbeitnehmer erworbenen Tickets, komplett kostenlos überlassene oder verbilligt zur Verfügung gestellte Fahrausweise für den mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegten Weg zur Arbeit. Taxifahrten oder Flüge gehören nicht dazu. „Der Gesetzgeber hat ein echtes Zuckerl in die neue Regelung eingebaut. Chefs können jetzt ihren Arbeitnehmern auch Aufwendungen für nicht beruflich veranlasste Fahrten im öffentlichen Nahverkehr steuerfrei erstatten. Das ist der Fall, wenn sie ihren Arbeitnehmern eine Monats- oder Jahreskarte für den Verkehrsverbund zur Verfügung stellen. Diese können die Arbeitnehmer dann sowohl beruflich als auch privat nutzen“, sagt der Steuerexperte. Bei dem Zuschuss muss es sich allerdings um einen echten Zuschuss zum geschuldeten Arbeitslohn handeln und nicht um eine Entgeltumwandlung. „Sonst ist die Steuerfreiheit futsch“, so Kimmerle. Arbeitnehmer, die in den Genuss eines steuerfreien Jobtickets kommen, müssen dies künftig bei ihren Werbungskosten berücksichtigen, denn die Zuschüsse verringern die Pendlerpauschale.

Firmenrad oder betriebliches Elektrofahrrad ist künftig steuerfrei

Arbeitnehmer, die das Firmenfahrrad oder das Firmen-E-Bike privat nutzen dürfen, müssen den sich daraus ergebenden geldwerten Vorteil  ab 2019 nicht mehr versteuern. „Der Gesetzgeber nähert sich hier der betrieblichen Praxis“, vermutet Ecovis-Experte Kimmerle, „die bisherige Besteuerung mit der Ein-Prozent-Regelung fällt damit weg und vereinfacht die Überlassung von Jobfahrrädern.“

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