Stinkefinger als Aufkleber am Auto verboten

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Kfz-Kennzeichen jederzeit gut lesbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass keine verwirrenden Veränderungen am Nummernschild vorgenommen werden dürfen, selbst wenn die Lesbarkeit der Ziffern und Buchstaben nicht beeinträchtigt ist. Konkret geht es um einen Aufkleber, auf dem ein Stinkefinger prangt. Kein Problem an sich. Wenn der Fahrzeughalter den Sticker nicht gerade in den EU-Sternenkranz auf seinem Nummernschild geklebt hätte. Das gilt laut Fahrzeugzulassungsverordnung nämlich als Ordnungswidrigkeit und kostete den Scherzbold zehn Euro (Amtsgericht Zeitz, Az.: 13 OWi 721 Js 210685/16).

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