Keine einseitige Preisänderung

Ein Fernwärmeversorger ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern. Ein Verbraucherschutzverband kann deshalb verlangen, dass der Versorger zukünftig derartige irreführende Mitteilungen nicht mehr verschickt und an die Kunden Berichtigungsschreiben versendet, entschied laut ARAG das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 21.03.2019 (Az.: 6 U 190/17).

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