Verhaltensbedingte Kündigung nur selten haltbar!

Gekündigte Arbeitnehmer aufgepasst!

Wirft Ihnn Ihr Arbeitgeber ein Fehlverhalten vor?

Geben Sie sich nicht vorzeitig geschlagen! Eine Kündigungsschutzkage ist anzuraten!

Hintergrund: Bevor der Arbeitgeber eine verhaltensbedingten Kündigung ausspricht muss er in aller Regel vorher abmahnen!

Dies gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz!

Schlechte Arbeitsleistung oder wiederholtes Zuspätkommen genügt häufig nicht, um eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen.

Einarbeitung, Weiterbildung, Ermahnung und Abmahnung sind gerade bei vorgetragener schlechter Arbeitsleistung das mildere Mittel und müssen vom Arbeitgeber vorrangig angewendet werden.

Noch höher sind die Hürden bei einer fristlosen Kündigung: Hier müssen schwerwiegende Gründe vorliegen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitber.

Für eine fristlose Kündigung muss ein schwerwiegender Grund vorliegen, der ein sofortiges Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch vor Ablauf der Kündigungsfrist nach den Vorschriften der §§ 622 ff. BGB rechtfertigt.

Selbt wenn ein Mitarbeiter seinen Vorgesetzten im Beisein anderer Mitarbeiter beleidigt, ihn bestiehlt oder konsequent die Arbeit verweigert, berechtigt das in aller Regel zu einer fristlosen Kündigung

Wenn ein Mitarbeiter etwa einen Auftrag schlecht abarbeitet oder ihm Fehler bei einem Projekt unterliefen, rechtfertige dies keine fristlose Kündigung – selbst bei fahrlässigem Verhalten.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als gekündigter Arbeitnehmer bundesweit!

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