„Schutz der Medienvielfalt und medienbezogene Solidaritätspflichten in Corona-Zeiten“

Vor dem Hintergrund der aktuelle Corona-Krise und ihrer aktuellen und zu besorgenden Auswirkungen auf das Medien-Ökosystem hat das geschäftsführende Vorstandsmitglied des EMR, Dr. Jörg Ukrow, in der Reihe „Impulse aus dem EMR“ einen europa- und verfassungsrechtlichen Beitrag über „Schutz der Medienvielfalt und medienbezogene Solidaritätspflichten in Corona-Zeiten“ veröffentlicht. In dem Beitrag werden bereits erkennbare und von dritter Seite adressierte Gefährdungen für die Kommunikationsfreiheiten im Zuge der Corona-Pandemie dargestellt, das Recht der Krisengesetzgebung einschließlich etwaiger kriseninduzierter Verfassungsreformen auf nationaler und EU-Ebene kurz beleuchtet und die Rolle der Medien als kritische Infrastrukturen reflektiert. Ein Schwerpunkt des Beitrags liegt sodann in der Einordnung des Solidaritätsprinzips und von grund- und menschenrechtlich entwickelten Schutzpflichten in ihrer Bedeutung für Medienfreiheit und –vielfalt in der Corona-Krise. Im Anschluss wird die Bedeutung von Ausnahmeklauseln im primären EU-Recht in der Pandemie-Krise beleuchtet. Sodann erfolgt eine kurze Einordnung der innerstaatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der ökonomischen und sozialen Folgen der Corona-Krise mit Bezügen zur Aufrechterhaltung von Vielfalt im Medien-Ökosystem und von Stabilisierungsmaßnahmen der EU mit Bezügen zum Medien-Ökosystem.

Der Beitrag zeigt auf, dass Solidarität gegenüber und zwischen Medienakteuren, einschließlich der digitalen Medienintermediäre, und Schutzpflichten zu Gunsten eines auch in und nach Krisensituationen funktionsfähigen freien und vielfältigen Medien-Ökosystems Strukturelemente der deutschen wie der Verfassungsordnung der EU sind. Medien brauchen Unterstützung, die über allgemeine Unterstützungsmaßnahmen hinausgehen kann und muss, was nicht zuletzt aus ihrer verfassungsrechtlich zwingenden Stellung als kritische Infrastrukturen folgt. Das EU-Recht steht solchen Stabilisierungsmaßnahmen nicht entgegen. Nicht zuletzt die Aufsichtsmaßnahmen der EU im Beihilfenbereich sind zwingend auf eine Stabilisierung vorhandener Medienvielfalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene hin anzuwenden und, soweit erforderlich, i.S. rascher Genehmigung von Beihilfen fortzuentwickeln. Dem Solidaritätsprinzip kommt in der aktuellen Krise eine besondere Bedeutung als Leitlinie für Stabilisierungsaktivitäten zu Gunsten von Medienvielfalt sowohl von mitgliedstaatlicher und EU-Seite als auch von privaten Medienakteuren zu.

Der Beitrag ist beigefügt.

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