Das französische Arbeitsrecht im Zeichen der Corona-Krise

Da die COVID 19 Pandemie jeden Tag neue Opfer fordert, hat der französische Staatspräsident, Emmanuel Macron, am Montag den 16. März 2020 eine strenge Ausgangssperre der gesamten Bevölkerung für mindestens zwei Wochen angeordnet. Gestern hat der Premierminister, Edouard Philippe, den sanitären Notstand ausgesprochen, um der Regierung den Erlass der notwendigen Maßnahmen per Verordnung zur ermöglichen.

Die in diesem Zusammenhang angeordneten sanitären und wirtschaftlichen Bestimmungen haben insbesondere Auswirkungen auf das französische Arbeitsrecht.

Behördlich angeordnete Schließung und Ausgangssperre

Laut Erlass vom 14. März 2020 dürfen Restaurants, Bars und Geschäfte bis zum 15. April 2020 der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich gemacht werden. Die einzigen Ausnahmen sind Geschäfte, die die Grundbedürfnisse des Menschen abdecken, wie z.B. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Banken usw. (Erlass vom 15. März 2020).

Gemäß Erlass vom 16. März 2020 sind Ausgänge nur mit schriftlicher Bescheinigung möglich, um sich von seinem Zuhause zur Arbeit zu begeben, wenn das Arbeiten im Home-Office nicht möglich ist.

Jeder Verstoß gegen diese Regeln wird bestraft. Das Dekret zur Einführung von Strafen bei einem Verstoß gegen die in Frankreich geltenden Quarantänemaßnahmen von Premierminister Edouard Philippe und Justizministerin Nicole Belloubet sieht pauschale Strafzahlungen in Höhe von 135 € vor, die bei erneuter Zuwiderhandlung auf 375 € erhöht werden können.

Krankentagesgeld für Arbeitnehmer mit Kindern

Aufgrund der Schließung sämtlicher Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind viele Arbeitnehmer mit dem Problem der Betreuung ihrer Kinder konfrontiert.

In diesem Fall haben die Eltern, welche zur Kinderbetreuung zu Hause bleiben müssen, Anspruch auf Krankentagesgeld. Der Arbeitgeber kann sich dem Antrag des Arbeitnehmers insoweit nicht widersetzen.

In diesem Fall muss der Arbeitnehmer eine eidesstattliche Erklärung unterzeichnen, dass die Schule seiner Kinder geschlossen ist.

Der entsprechende Antrag ist von dem Arbeitgeber auf der Website der französischen Krankenkasse (ameli.fr) zu stellen.

Kein Zwangsurlaub während der Quarantäne

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht dazu zwingen, während der Quarantäne Urlaubstage zu nehmen.

Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers während der Corona-Krise

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer kein Arbeitsverweigerungsrecht, es sei denn, der Arbeitgeber erfüllt nicht die ihm obliegenden sanitären Sicherheitspflichten, z.B. Einhaltung der Barrieregesten wie genügender Sicherheitsabstand zu Mitmenschen von mindestens einem Meter. Falls der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, erhält er für diese Zeit kein Gehalt. Dieses unrechtmäßige Verlassen des Arbeitsplatzes kann sogar ein Kündigungsgrund sein.

Der Arbeitnehmer kann das Home Office in Quarantänezeiten nicht verweigern

In allen Fällen, wo dies möglich ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu zwingen, im Home Office zu arbeiten. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das nötige Arbeitsmaterial zur Verfügung stellen und die Kosten (anteilige Miete und VLAN Gebühren) übernehmen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer die Wochenarbeitszeit einhält. Falls der Arbeitnehmer in dieser Zeit Opfer eines Unfalls wird, ist dieser als Arbeitsunfall anzusehen.

Kurzarbeit

Derzeit ist die Kurzarbeit auf die Corona-Krise noch nicht gesetzlich zugeschnitten. Diesbezüglich besteht seitens der Regierung noch Handlungsbedarf.

Die Frist für die Stellung des Antrags durch den Arbeitgeber beträgt 30 Tage ab Verkündung der Quarantänemaßnahme (16.03.2020). Der Antrag muss online unter folgenden Link gestellt werden: https://activitepartielle.emploi.gouv.fr/aparts/

Es wird empfohlen, den Antrag von vorneherein für mindestens 30 Tage zu stellen.

Höhe des Arbeitslosengeldes

Das Arbeitslosengeld beträgt 70% des Bruttogehalts und 84% des Nettogehalts.

Kündigungen in Zeiten der Corona-Krise

Gemäß französischem Arbeitsrecht muss einer Kündigung zwingend ein Vorgespräch vorausgehen. Letzteres setzt unbedingt die Präsenz von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. In Zeiten der Corona-Krise kann dieses Vorgespräch mittels Videokonferenz geführt werden. Zum Nachweis des Inhalts des Gespräches empfiehlt es sich, einen entsprechenden Bericht zu erstellen.

Die Autorin Judith Adam-Caumeil ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Cabinet Adam-Caumeil und spezialisiert auf deutsch-französisches Wirtschaftsrecht. Ihre Kanzlei ist Mitglied im internationalen Anwaltsnetzwerk Eurojuris.

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