2. Bevölkerungsschutzgesetz tangiert auch die Zahnmedizin

Das heute im Bundesrat verabschiedete Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite enthält zwei für die Zahnmedizin wichtige Anliegen:

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt die Lösung, mit der die Regelungen für Eignungs- und Kenntnisprüfungen für ausländische Abschlüsse losgelöst von der neuen zahnärztlichen Approbationsordnung zum 01. Oktober 2020 in Kraft treten. Die Regelungen zu der sogenannten Gleichwertigkeitsprüfung schließen eine seit langem bestehende Gesetzeslücke und stellen endlich die erforderliche Rechtssicherheit für Zahnmedizinerinnen und-mediziner mit Abschlüssen aus Drittstaaten her. Andere Heilberufe verfügen bereits seit über 5 Jahren über entsprechende Regelungen.

Die novellierte Approbationsordnung für Zahnärzte tritt wie beschlossen im Oktober 2020 in Kraft, wird aber wegen der epidemischen Lage für ein Jahr ausgesetzt. Die BZÄK begrüßt diese Entscheidung, die im Einvernehmen mit den Hochschulen und der Kultusministerkonferenz getroffen wurde.

Die nun getroffene Regelung zur Datenübermittlung im § 285a Abs. 3a SGB V lag der Bundeszahnärztekammer sowie den Länderkammern seit geraumer Zeit am Herzen. BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel: „Der Kompromiss zur Datenübermittlung zwischen Kassenzahnärztlicher Vereinigung und Zahnärztekammer schließt eine lange beanstandete Lücke. Die Lösung ist insbesondere im Hinblick auf etwaige Meldepflichten und die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten sinnvoll und zu begrüßen.“

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