CFD-Verband mit konstruktiven Ideen zur Umsetzung des MiFID II- und MiFIR-Rahmens

Im Zuge der Anhörung von Interessenträgern zur mittlerweile zweijährigen Anwendung von MiFID II/MiFIR ist auch der Contracts for Difference Verband e.V. (CFD-Verband) durch die Europäische Kommission und die ESMA zu seinen Erfahrungen mit den Richtlinien befragt worden. Neben seiner Kritik an diesen Richtlinien äußerte der Verband auch konstruktive Lösungsansätze, mithilfe derer seiner Ansicht nach die Ziele der Behörden auf der einen Seite verfolgt, die Interessen der Finanzdienstleister auf der anderen Seite aber dennoch gewahrt werden können.

Auf die Frage nach dem Grad der Zufriedenheit mit der Umsetzung des MiFID II/MiFIR-Rahmens kritisierte Geschäftsführer Rafael Neustadt im Namen des Verbands unter anderem die mit den Richtlinien einhergehende deutliche Erhöhung des Verwaltungsaufwands für Finanzdienstleister: „Die Flut der zusätzlichen Informations-, Dokumentations- und Berichtspflichten der komplexen und umfangreichen MiFID II/MiFIR-Vorschriften verursacht einen großen zusätzlichen Verwaltungsaufwand (einmalig bei der Implementierung, aber auch fortlaufend bei der Einhaltung) und führt für die betroffenen Marktteilnehmer zu ganz erheblichen externen Kosten, insbesondere im Bereich Rechtsberatung/Compliance und IT-Dienstleistungen.“ Zudem sei das Dickicht aller relevanter Vorschriften kaum noch zu durchschauen: „Neben 39 (!) Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen auf Level 2 (!), veröffentlicht die ESMA Leitlinien und auf einer fortlaufenden Basis aktualisierte Q&As. Auf nationaler Ebene sind Durchführungsbestimmungen und -anordnungen sowie eine Vielzahl aufsichtsbehördlicher Veröffentlichungen zu berücksichtigen. Schon die aktuellen Entwicklungen zu verfolgen ist für kleinere Dienstleister nahezu unmöglich, von ihrer Umsetzung gar nicht zu sprechen“, so Rafael Neustadt weiter.

Der Verband stellt darüber hinaus in Frage, ob die zahlreichen von MiFID II / MiFIR in der EU eingeführten Maßnahmen in den Bereichen Kostentransparenz, Produkt-Governance, Verhaltensregeln und Verbraucherschutz zu einer Erhöhung des Vertrauens von Privatanlegern geführt hätten: „Das Gegenteil ist der Fall, die sehr detaillierten Vorschriften und Anforderungen werden von den Anlegern als übermäßige bürokratische Belastung wahrgenommen, nicht verstanden und vielfach abgelehnt. Zu beobachten ist auch eine Verschiebung der Dienstleistungen und der angebotenen Produkte. MiFID II /MiFIR haben dazu geführt, dass Dienstleister sich umorientieren und nunmehr verstärkt Vermögensverwaltungsleistungen statt Einzelinvestments anbieten. Dies ist u. E. auch unter Anlegerschutzgesichtspunkten fragwürdig, da für den Anleger Direktinvestments viel transparenter und einfacher nachzuvollziehen sind als indirekte Anlagen in Vermögensverwaltungen.“

Bei CFDs habe der Verband festgestellt, dass aufgrund der Produktintervention Anbieter Privatinvestoren die Finanzinstrumente nun außerhalb der EU ohne Beschränkungen anbieten und dass die Privatanleger hierauf verstärkt zugreifen und ihren Handel im nicht-europäischen Ausland fortsetzen. „Für den Anlegerschutz ist diese Entwicklung sehr negativ, da die Privatanleger hier keinerlei Anlegerschutzbestimmungen ausgesetzt sind“, kommentiert Verbandsgeschäftsführer Rafael Neustadt diese Entwicklung.

Bei der Frage nach eventuellen Hindernissen, die Anlegern den Zugang zu einem möglichst breiten Spektrum von ihrem Investitionsbedarf entsprechenden Finanzinstrumenten unmöglich machen, verweist der Verband insbesondere auch auf eine Maßnahme der ESMA: „Die Produktintervention bei Differenzkontrakten beschränkt den Vertrieb von CFDs an Privatanleger (u. a. Hebel und Nachschusspflicht) – wir halten hier das Leitbild des selbstverantwortlichen Bürgers auch im Kapitalmarkt für vorzugswürdig.“

Zudem kritisiert der Verband die erheblichen Kostensteigerungen, die sich im Zuge der Richtlinien für Anbieter ergeben haben: „Im Wesentlichen geht es hier um Kosten für die Bereiche IT und Compliance. Festzustellen ist, dass die entsprechenden Regelungen nicht zu einem höheren Gewinnverhältnis der stärker aufgeklärten Kunden bei deren Investitionen in Finanzinstrumente geführt haben.“ Dass diese Entwicklung kontraproduktiv ist, macht der Verband an einem weiteren Punkt deutlich: „Weiter konnten wir vielmehr feststellen, dass ein Teil der Kunden in das nicht-regulierte EU-Ausland abgewandert ist, um dort in nicht-regulierte Produkte investieren zu können – und dort einem deutlich niedrigeren Anlegerschutz ausgesetzt ist.“

Der Verband regt zudem ein Überdenken des Kriteriums der Komplexität von Finanzinstrumenten an: „Komplexität allein in der Form der Einbindung einer derivativen Komponente führt noch nicht zu einer größeren Gefährdung bzw. Schutzbedürftigkeit. Derivate, die einen bekannten Basiswert 1 zu 1 abbilden, sind für den Anleger einfach verständlich. Anleger nehmen CFDs nicht als komplexe Produkte wahr – und haben auch kein Verständnis für diese Einordnung. Demgegenüber ist ein diversifiziertes Portfolio oder ein entsprechender Investmentfonds strukturierter und damit für den Anleger weniger transparent und verständlich.“

Dass die Maßnahmen der EU-Kommission und der ESMA mitunter „übermäßig schützend“ sind, macht Rafael Neustadt am Beispiel der zu starren Kriterien für die Hochstufung eines Privatkunden zum professionellen Kunden deutlich: „Insbesondere die Kriterien eines Bankguthabens und der Finanzinstrumente im Wert von mehr als 500.000 Euro sowie der Berufserfahrung im Kapitalmarkt von mindestens einem Jahr verwehren in der Regel auch sehr erfahrenen Privatkunden, die von ihren Erfahrungen und Kenntnissen nicht schutzbedürftig sind – und auch den Schutz nicht in Anspruch nehmen wollen –, die Hochstufung zum professionellen Kunden. Nur die wenigsten der im Handel mit Finanzinstrumenten erfahrenen Kunden verfügen über entsprechende Vermögensmittel oder haben einen Beruf im Kapitalmarkt ausgeübt.“

Als Lösungsansatz sieht der Verband bei der Bewertung eines Guthabens als „professionell“ eine Herabsetzung des Schwellenwerts von 500.000 Euro an: „Die Schwelle von EUR 500.000 ist weitaus zu hoch und steht auch vom Verhältnis her in überhaupt keiner Relation zu der Größenordnung, in der der Privatkunde investiert. Der Schwellenwert sollte noch im Verhältnis zum investierten Betrag stehen. Darüber hinaus ist das Schutzbedürfnis unseres Erachtens schon fraglich, wenn nur kleinere Beträge investiert werden. Dieses Kriterium – investierter Betrag – findet – anders als im Rahmen der Produktintervention keinerlei Berücksichtigung. Das ist unseres Erachtens nicht sachgerecht. Übertragen auf das CFD-Geschäft sehen wir als relevanten Schwellenwert ein CFD-Handelskonto mit einer Einlage (eingezahltem Betrag) von EUR 10.000. Wichtig ist hierbei, dass es sich dabei nicht um das gesamte Vermögen des Kunden handelt, sondern nur um den von dem Kunden auf dem CFD-Konto eingezahlten Betrag. Die Größenordnung von EUR 10.000 ist bewusst gewählt. Im Jahre 2016 hat die BaFin entschieden, von einem geplanten Verbot des Vertriebs von Bonitätsanleihen an Privatkunden abzusehen, wenn die Bonitätsanleihen eine Stückelung von mindestens EUR 10.000 haben. In dieser Größenordnung seien die Bonitätsanleihen kein typischen Kleinanlegerprodukt mehr.“

Einen weiteren Lösungsansatz bietet nach Ansicht des Verbands die Einführung einer Kategorie, die semi-professionelle Anleger berücksichtigt: „Für Privatkunden mit ausreichender Erfahrung sollte es zukünftig entweder möglich sein, sich unter weniger strengen Voraussetzungen als professioneller Kunden hochstufen zu lassen oder aber sollte für diese eine eigene neue Kategorie des semi-professionellen Kunden geschaffen werden, die ihren Kenntnissen und Erfahrungen und damit ihrer geringeren Schutzbedürftigkeit stärker Rechnung trägt. Hierbei sehen wir als das maßgebliche Kriterium für eine Hochstufung bzw. als Eingruppierung in eine neue Kategorie des semi-professionellen Kunden die Kenntnisse und Erfahrungen der jeweiligen Privatkunden mit Finanzprodukten.“ Unter anderem sollen diese Kunden über strengere Eignungstests identifiziert werden. Zudem sollen sie nach erfolgter Belehrung über alle rechtlichen Konsequenzen einen ausdrücklichen schriftlichen Verzicht auf einen entsprechenden Schutz vornehmen können. „Im Vordergrund sollte grundsätzlich auch hier der eigenverantwortliche Kunde stehen – und nicht eine Bevormundung des Privatanlegers gegen seinen ausdrücklichen Willen“, so Rafael Neustadt weiter.

Die vollständigen Antworten des CFD-Verbands auf die Anhörung der EU-Kommission finden sich auf deren Website oder auf der Homepage des Verbands unter https://www.cfdverband.de/aktuelles/news.

Über den Contracts for Difference Verband e.V.

Der CFD-Verband ist die Interessenvertretung der auf den CFD- und Devisenhandel in Deutschland spezialisierten Finanzdienstleister. Er hat zum Ziel, die politischen und regulatorischen Rahmenbedingungen für den CFD- und Währungshandel in Deutschland zu verbessern sowie dazu beizutragen, die immer populärer werdende Anlageklasse der Contracts for Difference zu fördern. Organisiert im Verband sind die Flatex Bank AG, die Société Générale, FXFlat Wertpapierhandelsbank, OnVista Bank, S Broker, ViTrade, die Consorsbank, die Luther Rechtsanwaltschaftsgesellschaft mbH und WH Selfinvest SA.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Contracts for Difference Verband e.V.
Rotfeder-Ring 7
60327 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (2102) 100494-35
Telefax: +49 (2102) 100494-90
http://www.cfdverband.de

Ansprechpartner:
Rafael Alexander Neustadt
Geschäftsführer
Telefon: +49 (2102) 10049435
Fax: +49 (2102) 10049490
E-Mail: rafael.neustadt@cfdverband.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel