Zu 90 Prozent Frauen betroffen

Beschäftigte, die ihr Einkommen nach Lohnsteuerklasse V versteuern, verlieren beim Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld I und Elterngeld schnell mehrere hundert Euro monatlich im Vergleich zu Personen mit gleichem Bruttoeinkommen und Lohnsteuerklasse III. Besonders groß ist der Rückstand beim Krankengeld: maximal 697 Euro weniger gibt es im Monat, obwohl ebenso viel an Sozialbeiträgen gezahlt wurde, zeigen Berechnungen in einer neuen, von der Hans-Böckler-Stiftung geförderten Studie.* Das liegt daran, dass diese Lohnersatzleistungen, wie auch das Kurzarbeitergeld, anhand des Nettoeinkommens berechnet werden und in der Lohnsteuerklasse V überproportional hohe Steuerabzüge das Netto reduzieren. Da in dieser Lohnsteuerklasse sowohl bei der Berechnung des Nettoeinkommens, als auch beim Bezug von Lohnersatzleistungen zu rund 90 Prozent verheiratete Frauen sind, stellen diese Steuerregelungen nach Einschätzung der Studienautorinnen Dr. Ulrike Spangenberg, Prof. Dr. Gisela Färber und Corinna Späth eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung dar und verstoßen gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes. Nach Analyse der Juristin und der beiden Finanzwissenschaftlerinnen verletzen Detailregelungen beim Elterngeld zudem auch den in Artikel 6 GG gebotenen besonderen Schutz der Familie, weil sie unverheiratete Eltern und Alleinerziehende benachteiligen. Die Forscherinnen vom Institut für gleichstellungsorientierte Prozesse und Strategien in Berlin und von der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer skizzieren Optionen für eine Reform, die die vor allem Frauen treffenden Benachteiligungen in Bezug auf die Höhe des Nettoeinkommens und die Höhe von Lohnersatzleistungen beenden würde. Umgekehrt würden die bislang nach Klasse III besteuerten Personen – meist die Ehemänner – beim Nettoeinkommen und beim Anspruch auf Lohnersatzleistungen weniger Geld erhalten als bisher. Muss diese Person Lohnersatzleistungen beziehen, könnte sich dadurch auch das Gesamteinkommen des Haushalts reduzieren. Diese Einkommensverluste ließen sich, so die Forscherinnen, aber durch eine Anhebung der Lohnersatzraten für alle Beschäftigten kompensieren – unabhängig von Geschlecht oder Familienstand.

Bei vielen verheirateten Paaren versteuert die Person mit dem höheren Bruttoeinkommen – meist der Ehemann – nach Steuerklasse III, die Ehefrau ist häufig in Steuerklasse V. Der finanzielle Vorteil des Ehegattensplittings fällt dann bei der Person in Steuerklasse III an, weil hier unter anderem die gemeinsamen Grundfreibeträge angerechnet werden. Die Person in Steuerklasse III erzielt demzufolge ein höheres monatliches Nettoeinkommen als eine ledige Person mit gleichem Bruttoeinkommen. Demgegenüber zahlt die Person in Lohnsteuerklasse V nicht nur im Verhältnis zu Ledigen deutlich höhere Lohnsteuern und erhält entsprechend weniger netto ausbezahlt. Sie trägt auch einen Teil der Lohnsteuer in Steuerklasse III mit. Die Person in Steuerklasse V „überzahlt“ also bei der Lohnsteuer, während die Person in III „unterzahlt“. Schaut man auf das Netto-Gesamteinkommen des Paares, ist es durch das Splitting fast immer höher als das von zwei Unverheirateten. Allerdings bei deutlicher individueller Unwucht: „Die Vorteile der Steuerklassenkombination III/V für das monatliche Haushaltseinkommen werden durch Nachteile zulasten von Frauen erkauft“, schreiben Spangenberg, Färber und Späth. Einen rechtlichen Anspruch, dass die Person in Lohnsteuerklasse III den finanziellen Vorteil teilt, gibt es nur dann, so der Bundesgerichtshof, wenn die Eheleute ausdrücklich vereinbaren, dass die zu viel gezahlte Lohnsteuer oder der Verlust bei den Lohnersatzleistungen eheintern ausgeglichen wird.

– Gleich viel in die Sozialkassen bezahlt, trotzdem bis zu 697 Euro weniger Anspruch –

Besonders drastisch wirken sich die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Steuerklassen beim Bezug von Lohnersatzleistungen aus. Denn die werden meist als prozentualer Anteil vom individuellen Nettoeinkommen berechnet. Eigentlich ein übersichtliches, pragmatisches Verfahren. In Kombination mit den Steuerklassen III und V führt es allerdings zu erheblichen finanziellen Ungleichheiten, die faktisch meistens Frauen benachteiligen. Für Krankengeld, Arbeitslosengeld I und Elterngeld haben die Wissenschaftlerinnen die Effekte beispielhaft berechnet. Dazu vergleichen sie, wie hoch die Leistungen an Personen in den Lohnsteuerklassen III und V sind, die ein gleich hohes Bruttoeinkommen haben – und dementsprechend zuvor gleich viel an Beiträgen für die Kranken- und die Arbeitslosenversicherung gezahlt haben:

– Beim Krankengeld ist die Differenz am größten bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5000 Euro. Eine Person in Lohnsteuerklasse III erhält ein Netto-Krankengeld von 2682 Euro, in Steuerklasse V sind es hingegen nur 1985 Euro monatlich, also 697 Euro weniger. Das entspricht einem Unterschied von 26 Prozent (siehe auch Tabelle 10 in der Studie; Link unten). Ähnlich groß ist die prozentuale Differenz durchgängig ab einem Monatsbrutto von 2500 Euro. Am geringsten ist der relative Unterschied mit je sechs Prozent bei geringen Beispieleinkommen von rund 830 Euro brutto im Monat und bei hohen von knapp 6700 Euro.

– Um maximal 635 Euro unterscheiden sich die monatlichen Zahlungen beim Arbeitslosengeld I. Soviel weniger erhalten Beschäftigte mit Steuerklasse V bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 6700 Euro im Vergleich zur Steuerklasse III. Das entspricht einer Differenz von 26 Prozent (siehe Tabelle 34 in der Studie). Sogar 27 Prozent beträgt der relative Abstand bei einem Bruttoeinkommen zwischen 2500 und 5000 Euro monatlich. Und selbst bei niedrigen Bruttoeinkommen liegen die Ansprüche mit unterschiedlichen Steuerklassen noch um mindestens 12 Prozent auseinander.

– Auch beim Elterngeld macht die Lohnsteuerklasse V einen deutlichen Unterschied. Hier ergibt sich die maximale Differenz bei einem Bruttoeinkommen von knapp 4200 Euro monatlich. Eine Person in Klasse III erhält 1789 Euro monatlich, während es in Steuerklasse V nur 1292 Euro gibt und damit 497 Euro weniger. Das entspricht einer relativen Differenz von 28 Prozent. Sogar 29 Prozent beträgt der Abstand bei einem Monatsbrutto von 2500 Euro (siehe Tabelle 22). Anders als bei Kranken- oder Arbeitslosengeld hat die Person in Klasse V, also meist die werdende Mutter, die Möglichkeit, kurzfristig noch in Lohnsteuerklasse III zu wechseln und so ein höheres Elterngeld zu beziehen. Das gilt allerdings nur bei verheirateten Paaren, weshalb die Expertinnen hier eine verfassungswidrige Benachteiligung von Alleinerziehenden und Eltern ohne Trauschein attestieren.

– Mittelbare Diskriminierung trotz geschlechtsneutraler Formulierungen im Gesetz –

Grundsätzlich sind die entsprechenden Steuergesetze natürlich geschlechtsneutral formuliert, keine Regelung „zwingt“ Verheiratete dazu, dass der Mann in Steuerklasse III versteuert und die Frau in Klasse V. Es gibt mit der Lohnsteuerklasse IV für beide oder dem so genannten Faktorverfahren sogar längst eine Alternative, die die Unwucht minimiert. Doch viele Paare bleiben bei der traditionellen Aufteilung, auch weil das Steuersystem entsprechende Anreize setzt. Denn Paare mit den Lohnsteuerklassen III/V haben zwar bei der endgültigen Berechnung der Jahreseinkommensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung keinen größeren Splittingeffekt, wohl aber einen Zeitvorteil. Denn anders als bei IV/IV oder beim Faktorverfahren sind ihre unterjährig laufenden monatlichen Abzüge meist zu niedrig angesetzt. Das führt zwar zu Steuernachforderungen des Finanzamtes, diese fallen aber frühestens ein Jahr später bei der Einkommensteuererklärung an. Zudem ist das Faktorverfahren für die Steuerzahlenden bislang bürokratisch aufwendiger. Wer die Lohnsteuerklassen IV/IV ohne Faktor wählt, kann den Splittingvorteil sogar erst nachträglich über den Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen.

Unter dem Strich seien die Regelungen zu den Steuerklassen III/V nicht mit der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes vereinbar, betonen die Juristin Spangenberg, die Finanzwissenschaftlerin Färber und die Verwaltungswissenschaftlerin Späth. Denn auch geschlechtsneutral formulierte Regelungen könnten „diskriminierend sein, wenn sie sich faktisch, das heißt in der gesellschaftlichen Realität, zum Nachteil von Frauen auswirken.“ Und das stehe außer Zweifel, insbesondere beim Bezug von Lohnersatzleistungen: Im Jahr 2015 waren 93 Prozent der Personen mit einer Ersatzleistung und Steuerklasse V Frauen. Im Vergleich zum Prozentsatz von Frauen in Steuerklasse III bei der Berechnung des Nettoeinkommens (21 Prozent) ist der Prozentsatz in Steuerklasse III beim Bezug von Lohnersatzleistungen mit 43 Prozent zwar relativ hoch. Das liegt aber vor allem an den Wechselmöglichkeiten beim Elterngeld. Beim Arbeitslosen- oder Krankengeld gilt der Wechsel von V zu III in der Regel als rechtsmissbräuchlich.

– Steuerklasse IV für beide Partner und finanzielle Flankierung –

Als Reformoption für die Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens sehen die Wissenschaftlerinnen die Abschaffung von Steuerklasse V. Die bestehende Alternative, Steuerklasse IV oder das Faktorverfahren für beide Eheleute, würde die „geschlechtsbezogenen Nachteile bei der Berechnung der Lohnsteuer beseitigen“. Der finanzielle Vorteil des Ehegattensplittings bliebe für das Paar erhalten, er würde aber annähernd gleich aufgeteilt.

Für die Lohnersatzleistungen schlagen die Wissenschaftlerinnen generell die Berechnung anhand der Steuerklasse IV vor, um nicht nur die Nachteile der Steuerklasse V, sondern auch die Benachteiligung von Alleinerziehenden und anderen nicht verheirateten Eltern zu beseitigen. Im Beispielfall mit 5000 Euro monatlichem Bruttoeinkommen hätte jeder Partner und jede Partnerin dann Anspruch etwa auf das gleiche Krankengeld in Höhe von 2355 Euro.

Die Reformoptionen gewährleisten, dass Lohnsteuer, Nettoeinkommen und Lohnersatzleistungen auch innerhalb der Ehe gerecht aufgeteilt sind und der Höhe nach dem individuellen Bruttoeinkommen entsprechen, betonen die Forscherinnen. Sie weisen allerdings auch darauf hin, dass es bei der Reform ohne weitere Flankierung „Verlierer“ geben würde. Wer bislang nach Lohnsteuerklasse III versteuert, würde mit Steuerklasse IV einen Teil der bisherigen individuellen Vorteile beim Nettoeinkommen einbüßen. Im Fall, dass dieser Partner künftig auf – entsprechend niedrigere – Lohnersatzleistungen angewiesen ist, könnte das auch das Haushaltseinkommen des Paares insgesamt reduzieren. Um solche Effekte zu kompensieren, könnten die Lohnersatzraten für alle Beschäftigten angehoben werden, schreiben die Wissenschaftlerinnen.

*Ulrike Spangenberg, Gisela Färber und Corinna Späth: Mittelbare Diskriminierung im Lohnsteuerverfahren. Auswirkungen der Lohnsteuerklassen auf Nettoeinkommen und Lohnersatzleistungen. Working Paper der Forschungsförderung der Hans-Böckler-Stiftung Nr. 190, Juli 2020. Download:
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