Welche Modelle von Daimler sind im Diesel-Abgasskandal mit dem Motor OM626 betroffen?

Eine Rückrufwelle und verbraucherfreundliche Urteile und Beschlüsse kennzeichnen derzeit den Diesel-Abgasskandal der Daimler AG. Im Sommer hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Autobauer erneut dazu gezwungen, Dieselfahrzeuge zurückzurufen. In den Autos sollen laut KBA illegale Abschaltvorrichtung zur Abgasmanipulation verbaut sein. Mercedes-Kunden können schnell den Überblick verlieren, welche Fahrzeugmodelle betroffen sind. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH listet direkt von Rückrufen und Urteilen betroffene Mercedes-Modelle auf. Heute geht es um Fahrzeuge mit dem Motor OM626. Wer seinen Benz in der Liste findet, dem rät die Kanzlei zur anwaltlichen Beratung in ihrem kostenfreien Online-Check. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Abgasskandal. Die Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der VW-Musterfeststellungsklage vertreten, einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und damit deutsche Rechtsgeschichte geschrieben.

Motor OM626 ist im Diesel-Abgasskandal von Daimler verwickelt

Im Diesel-Abgasskandal der Daimler AG sind unterschiedliche Motoren verwickelt: OM642, OM651, OM622, OM607, OM640 und der OM626. Die Mercedes-Modelle, die den OM626 enthalten, werden nachfolgend aufgelistet. Wie den OM 622 hat die Daimler AG auch den OM626 zusammen mit dem französischen Autohersteller Renault entwickelt. Der von Daimler verwendete Motor unterscheiden sich vor allem bei der Motorsteuerung und der Abgasnachbehandlung. Die Vierzylinder-Reihenmotoren mit einem 1,6l Hubraum werden mit 88 PS, 114 PS, 115 PS oder 136 PS verbaut. Für unterschiedliche Mercedes-Benz-Modelle, die zwischen 2014 und 2018 produziert wurden, gibt es offizielle Rückrufe zur Entfernung einer illegalen Abschaltvorrichtung.

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Chancen der Verbraucher gegen Daimler vor Gericht steigen

Die Rechtsprechung im Diesel-Abgasskandal der Daimler AG hat in den vergangenen Monaten eine neue verbraucherfreundliche Dynamik erhalten. Entscheidungen am Bundesgerichtshof und Äußerungen am Europäischen Gerichtshof betreffen nicht nur den Volkswagen-Konzern, sondern wirken sich auch auf Verfahren gegen die Daimler AG aus. Temperaturabhängig gesteuerte Abschalteinrichtungen wie das von Daimler in den Mercedes-Modellen verwendete Thermofenster sind vor dem EuGH am 30. April 2020 in Schlussanträgen als unzulässig bezeichnet worden. Mit dem Urteil in diesem ersten europäischen VW-Verfahren wird noch in diesem Jahr gerechnet. Auch der BGH hat mit seinem Beschluss vom 28. Januar 2020 (Az.  VIII ZR 57/19) den Druck auf Daimler erhöht. Der BGH bemängelte, dass das Oberlandesgericht Celle (Az. 7 U 263/18) kein Gutachten eingeholt hat, um zu klären, ob die Daimler AG das Abgaskontrollsystem im Motor OM 651 mit einer Abschalteinrichtung manipuliert hat oder nicht. Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen Mercedes können von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Es reicht, wenn der klagende Verbraucher seine Argumente schlüssig vorträgt und nicht bis ins kleinste Detail ausführt. Schließlich könne er nicht detailliert wissen, wie ein Motor funktioniere. Der Autobauer äußert sich bisher vor Gericht in der Regel höchst vage zu den gegen ihn gemachten Vorwürfen und verweist in der Regel auf Betriebsgeheimnisse, die er vor Gericht nicht preisgeben möchte.

Diese Entwicklung vor obersten Gerichten wirkt sich bereits auf untere Instanzen aus. Der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer liegen zwei aktuelle Verfügungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Nürnberg vor. Daimler wird darin aufgefordert, einen Typengenehmigungsantrag mit Prüfbericht und eine Rückrufanordnung des Kraftfahrt­-Bundesamtes vorzulegen – selbstverständlich ungeschwärzt. Damit könnte die Geheimhaltungstaktik von Daimler in bisherigen Verfahren ein Ende gesetzt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 5 U 144/20) verfügte am 28. Mai 2020, dass Daimler „binnen 3 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung die das streitgegenständliche Kraftfahrzeug betreffende Rückrufanordnung des Kraftfahrt­-Bundesamtes vorzulegen“ hat. „Die Vorlage hat vollständig und grundsätzlich ohne Schwärzungen zu erfolgen; nicht geschwärzt werden dürfen jedenfalls die Ausführungen des Kraftfahrt-­Bundesamtes zur Erläuterung der von ihm beanstandeten Funktionen.“ Falls Daimler nicht bereit ist, die Anordnung in ungeschwärzter Form vorzulegen, wird der Autobauer dazu aufgefordert, „stattdessen mit eigenen Worten darzulegen, welche konkreten Funktionen das Kraftfahrt-Bundesamt mit welcher Begründung beanstandet hat“.

Auch das Oberlandesgericht Stuttgart will dem Diesel-Abgasskandal bei Daimler wohl näher auf den Grund gehen und sich nicht nur mit vagen Behauptungen abspeisen lassen. In einer Verfügung vom 25. Mai 2020 wird Daimler aufgefordert, den für das streitgegenständliche Fahrzeug entsprechenden Typengenehmigungsantrag nebst Prüfbericht und Beschreibungsbogen dem Gericht vorzulegen (Az. 16a U 94/19). Die Kammer legt Wert darauf, dass die Passagen zur Abgasreinigung ungeschwärzt eingereicht werden und für das Gericht prüfbar sind.

Im Diesel-Abgasskandal der Daimler AG hält Trendwende an

Diese juristischen Entwicklungen zeigen für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer aus Lahr, dass die Daimler AG vor Gericht in die Defensive gerät und die Chancen der Verbraucher zu gewinnen, derzeit enorm ansteigen. Die Diesel-Fahrzeuge sind durch die mögliche Manipulation am Abgaskontrollsystem des Motors in ihrem Wert gemindert. Die Kanzlei rät den betroffenen Verbrauchern dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check  der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von Daimler herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.

Die Kanzlei hat bereits mehrere positive Urteile gegen die Daimler AG in erster Instanz erstritten. Dabei lag in der Regel ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Fahrzeug vor:

1. Landgericht Stuttgart – 14. Mai 2020 – 19 O 108/19

2. Landgericht Stuttgart – 14. Mai 2020 – Az. 19 O 109/18

3. Landgericht Stuttgart – 08. Mai 2020 – 14 O 74/20

4. Landgericht Freiburg – 13. März 2020 – Az. 8 O 71/19

5. Landgericht Oldenburg – 13. Februar 2020 – Az. 16 0 2884/18

6. Landgericht Stuttgart – 16. Januar 2020 – Az. 27 O 40/19

7. Landgericht Stuttgart – 24. Oktober 2019 – Az. 20 O 73/19

Was können Verbraucher im Daimler-Abgasskandal unternehmen?

Der Verbraucher kann drei Möglichkeiten für sich in Anspruch nehmen, um seine Rechte durchzusetzen. Die drei Wege haben sich bei Verfahren gegen VW bewährt. Und es spricht aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer nichts dagegen, warum es sich im Abgasskandal von Daimler anders verhalten sollte. Denn letztlich wird im Ergebnis die Umwelt verpestet. Nur die dafür angewandte Technik ist eine andere. 

1. Rücktritt: Der Autoinhaber kann vom Kaufvertrag zurücktreten, weil das gelieferte Auto im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Sachmangel aufwies. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Hinweisbeschluss (Az. VIII ZR 225/17) vom 8. Januar 2019 festgehalten, dass Fahrzeuge mit einer Manipulationssoftware mangelhaft sind. Zahlreiche Gerichte haben auch daraufhin entschieden, dass das Fahrzeug ohne eine Fristsetzung zur Nachbesserung zurückgegeben werden kann. Der Kaufvertrag wird dann rückabgewickelt. Der Käufer muss letztlich das Auto mit dem manipulierten Motor zurückgeben, kann aber im Gegenzug den bereits bezahlten Kaufpreis zurückverlangen.

2. Schadensersatz: Der Verbraucher kann sein Fahrzeug auch behalten und die Daimler AG auf Schadensersatz verklagen. Dieser Anspruch folgt aus der vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung des Verbrauchers durch den Konzern nach 826 BGB. Der Autobauer muss dann den Minderwert ersetzen, der durch die Manipulation entstanden ist. Gerichte haben in Verfahren gegen die VW AG hier Beträge bis zu 25 Prozent des Kaufpreises ausgeurteilt.

3. Neulieferung: Eine dritte Option hat die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erstritten: Wer sich einen Neuwagen gekauft hat, kann auch die Neulieferung eines neuen Fahrzeuges ohne Manipulationssoftware verlangen – natürlich gegen die Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs. Für die gefahrenen Kilometer des alten Fahrzeugs muss der Verbraucher keine Nutzungsentschädigung bezahlen.
Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Hinweisbeschluss, den Weg für die Nachlieferung geebnet hat, erstritt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH am 24. Mai 2019 drei Urteile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe, durch die die Kläger Neuwagen erhalten und die alten Fahrzeuge über Jahre kostenlos gefahren sind. Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig (Az. 13 U 144-17), weil das Autohaus die mögliche Revision vor dem BGH nicht wahrgenommen hat – mehr dazu hier.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Für die Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind 14 Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Bankrechts, des Kapitalmarkrechts und hiermit eng verknüpfter Rechtsgebiete tätig. Diese Spezialisierung wird auch durch Fachanwaltschaften dokumentiert. Kanzleigründer und Geschäftsführer Dr. Ralf Stoll sowie weitere Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Geschäftsführer und Rechtsanwalt Ralph Sauer ist als Insolvenzverwalter sowie Treuhänder tätig und ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Kanzlei wird auch von Diplomvolkswirt und Steuerberater Alfred Himmelsbach beratend unterstützt, welcher über langjährige Erfahrung in der Beratung von mittelständischen Betrieben und Weltkonzernen verfügt.

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