Katzen-Sitting ist haushaltsnahe Dienstleistung

Wer seinen Stubentiger während des Urlaubs durch einen Tier-Sitter in den eigenen vier Wänden betreuen lässt, kann die Kosten als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte ein Ehepaar, das eine "Tier- und Wohnungsbetreuung" beauftragt hatte, während seiner Abwesenheit die Hauskatze zu betreuen. Die Kosten in Höhe von rund 300 Euro gab das Paar in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens aber 4.000 Euro, können bei der Festsetzung der Einkommenssteuer berücksichtigt werden. Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab – zu Unrecht, wie der BFH feststellte. Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt vor, wenn die Tätigkeit einen engen Bezug zur Haushaltsführung aufweist. Verrichtungen wie das Füttern, die Fellpflege und die Beschäftigung des Tieres sowie die anfallenden Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (BFH, Az.: VI R 13/15).

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