Versorgungsverbesserungsgesetz bringt neuen Schwung für Selektivverträge

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz – GPVG) soll die gesundheitliche und pflegerische Versorgung für Patientinnen und Patienten sowie Pflegebedürftige verbessert werden. Das GPVG regelt ein ganzes Bündel unterschiedlicher Sachverhalte. Um regionalen Versorgungsbedürfnissen besser Rechnung zu tragen, sollen zum einen die Möglichkeiten von Selektivverträgen erweitert werden. Zum anderen soll sich durch die Förderung zusätzlicher Hebammenstellen die Versorgung Schwangerer verbessern.

Der Referentenentwurf sieht drittens vor, die Kinder- und Jugendmedizin in die pauschale Förderung ländlicher Krankenhäuser mit Sicherungszuschlägen einzubeziehen. Schließlich soll die Personalausstattung in vollstationären Pflegeeinrichtungen soll besser werden. Darüberhinaus geht es um pandemiebedingte Sonderregelungen im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) und im Pflegezeitgesetz sowie um die Abrechnung gewährter Liquiditätshilfen für Zahnärzte während der Pandemie. Weil die entsprechende Verordnung spätestens zum 30. März 2021 ausläuft, bedarf es einer Rechtsgrundlag, um Rückzahlungen  zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen zu vereinbaren.

Die AOK begrüßt in ihrer Stellungnahme zum Versorgungsverbesserungsgesetz (GPVG) ausdrücklich "die Initiativen der Bundesregierung, mit dezentralen und flexiblen Lösungen den Wettbewerb in der Versorgung zu stärken", und erhofft sich neuen Schwung für Selektivverträge. Bei der medizinischen Versorgung von Kindern und bei der bedarfsgerechten Personalausstattung in vollstationären Pflegeeinrichtungen hätte sich der AOK-Bundesverband jedoch mehr Mut gewünscht. Sicherstellungszuschläge in der Pädiatrie würden dem eigentlichen Problem nicht gerecht und beim Pflegepersonal vergebe der Gesetzgeber erneut die Chance für ein gezieltes Förderverfahren. Sie können helfen, die Versorgungsbedarfe im Sinne der Patienten und Pflegebedürftigen sowie deren Angehörige je nach regionalen Rahmenbedingungen zu gestalten", heißt es in der Stellungnahme.

Dazu zählt der AOK-Bundesverband die Möglichkeit, dass Krankenkassen künftig Selektivverträge auch gemeinsam abschließen oder bestehenden Verträgen beitreten können. Als ebenfalls positiv bewertet die AOK, dass "auch nichtärztliche Leistungserbringer und deren Gemeinschaften als Vertragspartner in Frage kommen". Regionalen und innovativen Versorgungsformen könne somit stärker Rechnung getragen werden. Gleiches gelte für die Option, künftig nicht nur mit der Pflegeversicherung, sondern auch mit anderen Sozialversicherungsträgern Versorgungsverträge schließen zu können. Die vorgesehene Einbindung privater Kranken- und Pflegeversicherungen hält der AOK-Bundesverband für "nicht sachgerecht". Ein gemeinsamer Vertragsschluss beschädige den "Wettbewerb der Systeme" zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die verpflichtende Umwandlung sogenannter Altverträge lehnt die AOK insbesondere wegen des bürokratischen Aufwands "ohne nennenswerten Mehrwert" ab.

Qualität in der Geburtshilfe stärken und eine leitlinienkonforme Behandlung gewährleisten

Das geplante Hebammenförderprogramm ist für die AOK grundsätzlich "nicht das geeignete Mittel, um Engpässe in der Geburtshilfe dauerhaft zu beheben". Zielführender sei eine fünfjährige Pflicht zur Weiterbildung wie bei Fachärzten. Um die Qualität der Versorgung zu stärken und eine leitlinienkonforme Behandlung zu gewährleisten, hält die AOK-Gemeinschaft auch die Förderung von einer Vollzeitstelle bei mindestens 800 Geburten für ein geeignetes Mittel. "Wichtig ist, dass bei der Evaluation über die Effekte dieser Fördermaßnahme nicht nur über die neu geschaffenen Stellen zu berichten ist", schreibt die AOK in der Stellungnahme. Vielmehr müsse die qualitative Verbesserung der Versorgung, nachgewiesen werden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) begründet das Förderprogramm mit einem eigenen Gutachten. Das habe aufgezeigt, dass zwar kein genereller Hebammenmangel vorliege, jedoch die Betreuungsrelationen von Hebammen und Entbindungspflegern zu Schwangeren regional sehr unterschiedlich ausfalle und gerade auf großen Geburtsstationen insbesondere in Großstädten immer wieder die Gefahr von Belastungsspitzen und Personalengpässen bestünde.

Damit Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin, die künftig in die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen einbezogen werden, bereits im Jahr 2021 von der pauschalen Förderung von 400.000 Euro jährlich profitieren, soll die bereits vereinbarte Krankenhäuserliste einmalig bis zum 31. Dezember 2020 erweitert werden. Nach geltender Rechtslage erstellen die Vertragsparteien auf Bundesebene diese Liste bis zum 30. Juni. Das wird der originären Problemstellung aus Sicht des AOK-Bundesverbandes nicht gerecht. Wie auch in anderen Bereichen der stationären Versorgung seien Zentralisierung und Spezialisierung von Leistungen auch in der Pädiatrie aus Qualitätsgründen unerlässlich. Ambulante und stationäre Versorgungsanteile in der Fläche müssten demnach in integrierten Strukturen zusammengefasst werden. Kinder und Jugendliche würden dann überwiegend ambulant versorgt und gegebenenfalls für ein bis drei Tage auch stationär behandelt. Damit diese Versorgungsformen auch realisiert werden könnten, sei eine ausreichende Finanzierung durch die Länder sicherzustellen.

Der Plan, mit der Förderung von 20.000 zusätzlichen Assistenz- und Hilfskraftstellen der Arbeitsverdichtung in vollstationären Pflegeeinrichtungen entgegenzuwirken, wird begrüßt, greift nach Meinung der AOK zu kurz. Der Gesetzgeber berücksichtige wie schon im Krankenhaus nicht die tatsächliche Situation in den Pflegeeinrichtungen.  "Wie bereits beim Förderprogramm zur Finanzierung der 13.000 Stellen, vergibt er daher ein weiteres Mal die Chance für ein gezieltes Förderverfahren."

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