Neues BGH-Urteil: Hohe Rückerstattung für Privatversicherte auch nach 10 Jahren noch möglich!

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Sonntag, Juni 22, 2025
Die Rechtslage zur Verjährung
Grundsätzlich gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren – beginnend ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist UND der Betroffene von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die zentrale Frage ist also stets: Wann hätten (potenzielle) Kläger denn Kenntnis von ihren Ansprüchen erlangen müssen? Dazu hatte der BGH schon 2008 entschieden (XI ZR 262/07): Wenn die rechtliche Situation zu unsicher ist, beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn die Rechtslage höchstrichterlich geklärt ist.
Im konkreten Fall war das erst Ende 2020 mit dem BGH-Urteil der Fall. Vorher hatten nicht nur viele Gerichte unterschiedlich geurteilt. Auch die Versicherungen selbst hatten immer wieder beteuert, auf rechtlich sicherem Boden zu stehen. Dem mussten die Versicherten als juristische Laien erst einmal vertrauen.
Im aktuellen Urteil von November 2021 ging der BGH aber dennoch davon aus, dass der Kläger schon ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Krankenkasse die Beitragserhöhungen bekannt gegeben hatte, „Kenntnis“ von ihrer Unwirksamkeit hatte. Schließlich hatte er bereits 2018 dagegen geklagt. Jetzt könne er sich deshalb nicht darauf berufen, die Rechtslage sei damals zu unsicher gewesen. Deswegen betrachtete der BGH alle Ansprüche, die sich auf Beitragsrückerstattungen aus den Jahren vor 2014 bezogen, als verjährt.
Betrachtet man die Argumentation des BGH jedoch genauer, erkennt man, dass das Gericht selbst davon ausgeht, dass dies ein Sonderfall ist, der nicht für alle Konstellationen gelten soll. Denn in der Pressemitteilung zum Urteil heißt es: „Die Erhebung einer Klage“ sei „jedenfalls“ in diesem konkreten Fall „nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof unzumutbar“ gewesen. Sprich: Alle Versicherten, die erst noch das BGH-Urteil 2020 abgewartet haben, dürften sich auf die bis dahin noch zu unklare Rechtslage berufen können.
Wann verjähren dann die Ansprüche auf Rückzahlung?
Für alle Versicherten, die nach Dezember 2020 geklagt haben oder dies noch vorhaben, gilt daher: Die Verjährung hat erst Ende 2020 zu laufen begonnen und endet damit erst Ende 2023. Mit der Klageerhebung wird die Verjährung jedoch gehemmt, die Frist läuft also nicht weiter. Es lohnt sich also auch noch am 31.12.2023, eine Klage zu erheben.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung können dann grundsätzlich alle Forderungen geltend gemacht werden, die bis zu 10 Jahre zurückliegen, weil die Höchstfrist der Verjährung 10 Jahre ab Entstehung der Ansprüche beträgt. Wenn also 2008 der Beitrag erhöht wurde, so lässt sich der Beitrag aktuell bis ins Jahr 2011 hinein zurückfordern. Da kommen schnell Tausende Euro zusammen!"
Betroffene Versicherte können sich gerne jederzeit an unsere Kanzlei wenden. Alle Informationen erhält man unter https://lp.wbs-law.de/pkv-erstattung
Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce stetig ausgebaut. So betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.
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