Hund am Arbeitsplatz: Ist ein neuer Kollege auf vier Beinen erlaubt?

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Dienstag, Sep. 16, 2025
Hund am Arbeitsplatz – Rechtliche Situation
Hund am Arbeitsplatz (© LIGHTFIELD STUDIOS / fotolia.com)In erster Linie entscheidet der Arbeitgeber, ob ein Hund mitgebracht werden kann. Er hat das Hausrecht im Betrieb und das Direktionsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung. Wenn er dem zustimmt, kann diese Erlaubnis an besondere Bedingungen gebunden sein:
Eine weitere Frage stellt sich, wenn mehrere Kollegen / Kolleginnen im gleichen Büro ihren Arbeitsplatz haben. Nicht alle sind tierliebend, haben sogar Angst vor Hunden oder leiden unter Allergien. Selbst wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann sich hier eine Hürde ergeben, die nur schwer zu überwinden ist.
Schriftliche Regelung ist erforderlich
In jedem Fall ist die Erlaubnis / das Verbot zur Beweissicherung schriftlich festzuhalten. Ein Verstoß gegen eine Anordnung kann im Extremfall zur Abmahnung oder verhaltensbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber führen. Die Erlaubnis ist nicht "in Stein gemeisselt", sie kann jederzeit durch den Arbeitgeber widerrufen werden, wenn sachliche Gründe dafürsprechen.
In manchen Unternehmen wird das Mitführen von Hunden oder anderen Haustieren im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen geregelt.
Rahmenbedingungen für einen Hund am Arbeitsplatz
Es gibt eine Menge positiver Aspekte und vom Bundesverband Bürohunde e.V. gibt es dazu eine Aufstellung über die Vorteile des Unternehmens und der Tierhalter:
Bürohund (© Drazen / fotolia.com)Unternehmen, die Hunde am Arbeitsplatz zulassen, verzeichnen durchwegs erhöhte Sympathiewerte in der Außenwahrnehmung. Ein Vorteil, der sich auch im "War of Talents" positiv niederschlägt. Oft werden die Vierbeiner bei Teambuilding-Prozessen eingesetzt oder in der mentalen Unterstützung von Arbeitsgruppen. Für Weltkonzerne wie Google oder Amazon sind Hunde Bestandteil der Unternehmenskultur und fördern die abteilungsübergreifende Kommunikation, sind verbindendes Element.
Trotz allem, einfach im Büro zu erscheinen, den Vierbeiner im Schlepptau und so den Chef und die anderen Mitarbeiter*innen vor vollendete Tatsachen zu stellen, ist keine gute Idee. Deshalb sind die Grundsätze und Regeln vorher zu klären:
Es kann eine gute Idee sein, den Hund zum "Schnuppern" für ein bis zwei Tage mitzubringen und erst dann eine endgültige Entscheidung zu treffen.
Tierschutzrecht gilt auch im Betrieb
Tierschutzrecht (© MQ-Illustrations / fotolia.com)Die Regelungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung müssen auch im Büro eingehalten werden. Deshalb müssen die Räumlichkeiten, in denen sich das Tier mehrheitlich aufhält, entsprechend ausgestattet sein:
Betriebliche Übung
Wenn ein Arbeitnehmer seinen Hund über mehrere Jahre hinweg an den Arbeitsplatz mitgebracht hat, und es deswegen keinen Einwand seitens des Arbeitgebers gab, kann dadurch "betriebliche Übung" begründet sein. In dem Fall wird es schwierig sein, künftig ein Verbot auszusprechen.
Gleichbehandlungsgrundsatz ist anzuwenden
Wenn der Arbeitgeber für einen Mitarbeiter die Erlaubnis erteilt hat, dann muss er es auf Verlangen auch für andere tun, es sein denn, sachliche Gründe sprechen dagegen:
Ausnahme Therapie- und Begleithunde
Arbeitnehmer mit besonderen Bedürfnissen könnten darauf angewiesen sein, dass ständig ein Hund an ihrer Seite ist (Blindenhunde, etc.). In diesen Fällen hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz behindertengerecht gestaltet ist und aus das Tier Rücksicht genommen wird.
Muss der Betriebsrat dem "Bürohund" zustimmen?
In Betrieben, in denen ein Hundeverbot generell ausgesprochen wird, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1.1. BetrVG das Mitbestimmungsrecht, denn es umfasst auch "Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens am Arbeitsplatz". In solchen Fällen wird der Umgang mit Tieren in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten sein.
Anders ist die Lage, wenn der Arbeitgeber feststellt, dass die Einzelleistung des Tierbesitzers selbst, durch die Anwesenheit des Hundes zu wünschen übriglässt. Diese Tatsache ist mitbestimmungsfrei.
Haftung für Schäden
Tierhalterhaftung (© M. Schuppich / fotolia.com)In jedem Fall haftet der Tierhalter für alle Schäden, die der Hund anrichtet, es gelten die gleichen Vorschriften, wie im Privatleben. Außerhalb der gewohnten Umgebung kommen Hunde schnell in Stress, fühlen sich bedroht, ein "Schnapper" als Reflex ist gleich passiert. Versicherungstechnisch wird deshalb unterschieden:
Die Haftung für Schäden durch das Tier, besteht für den Halter unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden anzulasten ist oder nicht. Eine Begrenzung der Haftung ist nur denkbar, wenn die verletzte Person selbst, das Risiko erhöht hat (Provokation).
Der Haftungsfall kann auch eintreten, wenn das Tier keine Aktionen gesetzt hat. Zum Beispiel könnte jemand darüber stolpern, während es schläft und sich verletzen. Um das finanzielle Risiko zu minimieren, empfiehlt sich der Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung.
Zusammenfassung Hund im Büro
Grundsätzlich fehlt es an konkreten Vorschriften. Klar ist, dass der Betriebsinhaber das Hausrecht hat und deshalb ein Verbot und eine Erlaubnis aussprechen kann. Ebenso kommt das Weisungsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung zum Tragen. Neben den positiven Effekten, kann auch viel Konfliktpotenzial entstehen. Generell ist zu beachten:
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