Was tun, wenn sich der Vermieter regelmäßig splitterfasernackt im Innenhof sonnt – und das direkt vor den Büroräumen? Das mag zwar ungewöhnlich sein, stellt aber laut ARAG Experten keinen Mietmangel dar. Im konkreten Fall fühlte sich die Mieterin durch diese nackten Tatsachen vor ihrem Bürofenster enorm gestört und wollte die Miete mindern. Doch die Richter waren der Ansicht, dass die Gebrauchstauglichkeit der Räume nicht beeinträchtigt sei, solange keine gezielte, sittenwidrige Einwirkung vorliegt – und ein gelegentlich nackter Vermieter zählt nicht dazu. Besonders spannend: Die Mieterin war schon vorher gerichtlich gegen den Vermieter vorgegangen – mit gemischtem Erfolg. Auch andere angebliche Mängel wie Müllprobleme und Baustellen im Haus reichten laut Gericht nicht für eine Mietminderung. Die Richter argumentierten nüchtern: Wer in einem gemischt genutzten Haus wohnt, müsse gewisse Eigenheiten hinnehmen – auch die eines freiheitsliebenden Vermieters (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 2 U 43/22).
Nackte Hotelgäste ein Reisemangel?
Urlauber müssen nicht unbedingt die nackte Haut anderer Hotelgäste erdulden. Schon gar nicht am Pool. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem ein Ehepaar ein Hotel auf Kuba buchte, ohne zu wissen, dass es auch bei FKK-Fans beliebt war. Weder im Katalog noch in den Buchungsunterlagen gab es dazu einen entsprechenden Hinweis. Die Überraschung war groß – und das Unbehagen angesichts so vieler nackter Miturlauber auch. Erschüttert reisten die Urlauber ab, FKK hatten sie schließlich nicht gebucht. Zu Hause angekommen, zog das Paar verärgert gegen den Reiseveranstalter vor Gericht. Dort hatten sie Erfolg und bekamen eine Reisepreisminderung von 20 Prozent zugesprochen. Vor allem die Tatsache, dass man den nackten Tatsachen in der Abgeschlossenheit von Hotelanlagen nicht entgehen kann, führt zu großen Unannehmlichkeiten und kann das Scham- oder Ästhetikempfinden erheblich stören. Anders verhält es sich allerdings bei ausgewiesenen FKK-Stränden. Hier muss man zwingend mit nackten Tatsachen rechnen (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 16 U 143/02).
Balkon: Blankziehen erlaubt, Spannen verboten
Nicht nur in der sommerlichen Hitze – in den eigenen vier Wänden darf man die Hüllen wann und so oft man mag fallen lassen. Das gilt auch für das Sonnenbaden auf dem Balkon. Gehört zum Mietshaus oder zur Eigentumswohnung auch ein Garten, darf man die Sonne auch hier hüllenlos genießen oder sogar nackt seine Gartenarbeit verrichten. Die ARAG Experten weisen einschränkend allerdings darauf hin, dass sich kein Nachbar berechtigt gestört fühlen darf. Wer sich so freizügig zeigt, darf sich andersherum nicht beschweren, wenn er Blicke auf sich zieht. Aber auch hier wird unterschieden, ob die Nachbarn mal einen Seitenblick wagen oder gezielt durch das Fenster einer Wohnung schauen, um etwas mehr nackte Haut zu erspähen. Letzterem kann mit einer Unterlassungsklage begegnet werden (Oberlandesgericht München, Az.: 32 Wx 65/05).
Nachbar muss Nacktsaunierer dulden
Ein Saunagang endet oft mit einem Sprung in den Schnee – am liebsten nackt. So auch bei einem Familienvater, der nach dem Schwitzen gern unbekleidet durch seinen Garten spazierte. Ein Nachbar sah darin eine Zumutung und klagte. Doch nach Ansicht der Richter muss der nackte Nachbar akzeptiert werden – zumindest, wenn dessen Garten gut abgeschirmt ist. Und das war hier der Fall, denn eine bis zu zwei Meter hohe Hecke trennte die Grundstücke. Ein derart geschützter Garten stellt nach richterlicher Ansicht keinen öffentlichen Raum dar, sondern ist Teil der Privatsphäre. Der genervte Nachbar, der sich durch den nackten Anblick gestört fühlte, zog seine Klage letztlich zurück und kündigte sogar seinen Auszug an. Die ARAG Experten weisen einschränkend darauf hin, dass man in seinem Garten zwar die Hüllen fallen lassen darf. Aber nur, solange die Nacktheit nicht gezielt provoziert und der Garten nicht voll einsehbar ist. Denn auch das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn hat seine Grenzen. Ein kurzer Nacktspaziergang nach der Sauna bleibt jedenfalls rechtlich unbedenklich – auch wenn nicht jeder dabei vor Freude ins Schwitzen gerät (Amtsgericht Dortmund, Az.: 406 C 7609/15).
„Nackidei, nackidei, alle sind heut‘ nackidei…“
Während in Rolf Zuckowskis Kinderlied allerlei Getier einvernehmlich die Hüllen fallen lässt, kann nackte Haut unter Mietern schon einmal zu Irritationen oder gar Streit führen. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem eine Mieterin auf nahtlose Bräune bestand. Folglich sonnte sie sich am liebsten splitterfasernackt im angemieteten Garten. Ob sie derart hüllenlos der Gartenarbeit nachging, ist nicht bekannt. So viel nackte Haut gefiel ihrem Vermieter jedenfalls gar nicht. Er kündigte seiner freizügigen Mieterin. Der Fall landete vor Gericht. Das Argument des prüden Vermieters: Nacktes Sonnenbaden störe den Hausfrieden und zudem fürchte er das Gerede in der Dorfgemeinschaft. Doch die Richter entschieden zugunsten nackter Haut. Einerseits sei es die freie Entscheidung der Mieterin, wie sie sich sonnen will. Zudem sei eine Störung des Hausfriedens in diesem Fall gar nicht gegeben, da die Sonnenanbeterin einen Teil des Bauernhofes angemietet hatte, der über einen separaten Eingang verfügt (Amtsgericht Merzig, Az.: 23 C 1282/04).
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