ARAG Verbrauchertipps zwischen Paragrafen und Gesundheitsakten

Aufklärung vor OP muss mündlich erfolgen
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine vollständige Aufklärung vor medizinischen Eingriffen nicht nur durch schriftliche Informationen, sondern vor allem durch ein ausführliches mündliches Gespräch erfolgen muss. Denn nur eine mündliche Aufklärung kann Grundlage für die selbstbestimmte Entscheidung eines Patienten bilden. Dies gilt besonders für schwerwiegende und seltene Risiken, die in der Entscheidung über eine Behandlung von Bedeutung sein können. Während schriftliche Unterlagen ergänzend genutzt werden können, muss der Arzt sicherstellen, dass der Patient die relevanten Informationen im Gespräch verstanden und die Möglichkeit zu Rückfragen hat. Eine bloße Übergabe von Informationsmaterial reicht nicht aus. In einem konkreten Fall hatte ein Patient gegen seinen Chirurgen geklagt, weil er sich nicht ausreichend über die Risiken einer Arthroskopie, insbesondere über die Gefahr einer Nervenschädigung, aufgeklärt fühlte. Zwar wurden diese Risiken in einem Aufklärungsbogen erwähnt, doch ob sie auch tatsächlich im Gespräch angesprochen wurden, war unklar. Der Bundesgerichtshof hat den Fall deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt muss nun prüfen, ob das Risiko der Nervenschädigung im Gespräch ausreichend thematisiert wurde (Az.: VI ZR 188/23).
Haben Allergiker freie Schulwahl?
Laut ARAG Experten ist es durchaus möglich, dass Grundschüler, bei denen eine lebensbedrohliche Allergie nachgewiesen ist, freie Schulwahl haben. In einem konkreten Fall wollte eine Schülerin aus Niedersachsen mit schwerer Erdnussallergie eine außerhalb ihres Schulbezirks gelegene „erdnussfreie“ Grundschule besuchen. Die Eltern hatten eine Ausnahmegenehmigung beantragt, da bereits kleinste Mengen Erdnuss bei ihrer Tochter lebensbedrohliche Reaktionen auslösen können. Die Wunschschule ist vom Nuss-Anaphylaxie-Netzwerk e. V. als „erdnussfrei“ anerkannt und verfügt über geschultes Personal für Notfälle. Doch die Schulbehörde lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass viele Kinder Allergien hätten und alle Lehrkräfte für medizinische Notfälle geschult seien. Die Richter waren indes anderer Ansicht und betonten, dass die spezielle Gefährdungslage der Klägerin eine Ausnahme rechtfertigt. Sie verwiesen darauf, dass das Nieder-säch¬sische Schulgesetz (Paragraf 63 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1) den Besuch einer anderen Schule gestattet, wenn der Besuch der zuständigen Schule eine unzumutbare Härte darstellt (Verwaltungsgericht Hannover, Az.: 6 A 3907/21).
Zahngesundheit ab 2026 im Gelben Heft dokumentiert
Bald wird das bekannte Gelbe Heft für Kinder erweitert: Neben den kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9) werden nach Informationen der ARAG Experten künftig auch die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen darin dokumentiert. Diese Neuerung wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen und soll Eltern eine umfassendere Übersicht über die Gesundheitsvorsorge ihres Kindes bieten. Kinder haben zwischen dem sechsten Lebensmonat und dem vollendeten sechsten Lebensjahr Anspruch auf sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Bisher wurden diese separat im sogenannten Kinderzahnpass festgehalten. Mit der Integration in das Gelbe Heft erhalten Eltern nun auf einen Blick alle relevanten Vorsorgetermine. Für bereits im Umlauf befindliche Hefte sind Einlegeblätter und Aufkleber vorgesehen, um die neuen Informationen nachzutragen. Eltern sollten daher ab 2026 das Heft auch zu Zahnarztterminen mitbringen, um eine lückenlose Erfassung der Untersuchungen zu gewährleisten.
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