Parkplätze – Kampf ums Kurvenparadies

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Donnerstag, Sep. 18, 2025
Parkplatz klauen erlaubt?
Wer im Streitfall das Recht auf einen Parkplatz hat, regelt die StVO. Und die sagt, dass an einer Parklücke derjenige Vorrang hat, der sie zuerst unmittelbar erreicht (Paragraf 12 Absatz 5 Satz 1). Befindet sich ein Autofahrer in einer Straße mit Gegenverkehr also auf der gegenüberliegenden Straßenseite, hat er die Parklücke noch nicht „unmittelbar erreicht“.
Der Vorrang desjenigen, der zuerst an der Parklücke angekommen ist, bleibt nach dem Gesetz übrigens auch erhalten, wenn er zunächst an der Lücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken oder wenn er noch anderweitig rangieren muss. Der Vorrang gilt auch für den Fahrer, der an einer freiwerdenden Parklücke wartet. Wer sich dann von der anderen Seite in eine Parklücke drängelt, während das ausparkende Auto dem Wartenden noch den Weg versperrt, verstößt gegen die StVO – und erfüllt damit einen Bußgeldtatbestand.
Auch das Reservieren ist laut ARAG Experten übrigens tabu: Wer als Autofahrer eine freie Parklücke reserviert, indem er beispielsweise seinen Beifahrer dort stehen lässt, bis er die Lücke mit dem Fahrzeug erreicht, verstößt ebenfalls gegen die StVO. Vorrang an einer Parklücke hat nur der Fahrer selbst.
Gilt auf Parkplätzen „rechts vor links“?
Wer mit dem Auto auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht generell auf die Vorfahrtsregel "rechts vor links" verlassen. Die Vorfahrt auf Parkplätzen gilt nach Auskunft der ARAG Experten nur dann, wenn die Wege auf dem Platz so breit und so deutlich gekennzeichnet sind, dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist. Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer über die Vorfahrt verständigen (Landgericht Detmold, Az.: 10 S 1/12).
Warum muss man bei Gullys und Zebrastreifen besonders aufpassen?
Über einem Gullydeckel auf dem Gehweg zu parken, ist keine gute Idee. Dies gilt laut ARAG Experten auch dann, wenn das Parken auf Gehwegen ausdrücklich freigegeben ist. Hier kennt die StVO kein Pardon. Wer gegen das Verbot verstößt, riskiert ein Bußgeld und das Abschleppen des Fahrzeugs wegen Falschparkens. Das Abstellen des Pkws auf einem Zebrastreifen und bis fünf Meter davor ist ebenfalls verboten. Zudem muss der Zebrastreifen freigehalten werden, wenn der Verkehr stockt. Hinter dem Zebrastreifen ist das Halten und Parken dagegen erlaubt.
Dürfen Verbrenner an Parkflächen für E-Autos abgeschleppt werden?
Benutzer von Elektrofahrzeugen müssen darauf vertrauen können, dass ausdrücklich Elektrofahrzeugen vorbehaltene Parkflächen mit Ladesäulen frei bleiben und genutzt werden können. Auch ohne konkrete Behinderung ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein Abschleppen daher erlaubt (Az.: 14 K 7479/22).
Was ist mit Parken ohne TÜV?
Fahrzeuge, die zugelassen sind und deren TÜV-Plakette nicht abgelaufen ist, dürfen grundsätzlich unbegrenzt lange auf öffentlichen Parkplätzen stehen. Es gibt auch keine gesetzliche Vorschrift, wie oft man nach seinem ordentlich abgestellten Auto schauen muss. Allerdings muss bei Parkscheinpflicht stets ein gültiger Parkschein gut sichtbar im Auto liegen. Tabu für jegliche Art von Parken sind zudem beispielsweise Halteverbotszonen, Rettungswege, Notzufahrten oder Bewohnerparkzonen. Da es im Zuge von Baustellen oder Änderungen in der Verkehrsführung immer sein kann, dass ein temporäres Parkverbot eingerichtet wird, raten die ARAG Experten, in regelmäßigen Abständen von einigen Tagen nach dem Fahrzeug zu schauen und es gegebenenfalls zu entfernen. Ansonsten riskiert man, dass es kostenpflichtig abgeschleppt wird.
Auch sinnlose Verkehrsschilder müssen beim Parken beachtet werden
Es gibt Verkehrsschilder, die Autofahrern sinnlos erscheinen mögen. Vor allem in Bereichen mit wenig Parkplätzen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch fragwürdige Schilder beachtet werden müssen. Ziviler Ungehorsam hilft in solchen Fällen nicht weiter. Das zeigt ein konkreter Fall, in dem ein Autofahrer vor einer als Feuerwehrzufahrt gekennzeichneten Fläche parkte. Er setzte sich über die Beschilderung hinweg, weil es gar keine Zufahrt gab. Und damit konnte auch ein Feuerwehreinsatz nicht behindert werden. Vielmehr waren die Hinweisschilder vom Bürgermeister aufgestellt worden, weil sich dort der Hinterausgang des örtlichen Kinos befindet und die Besucher beim Verlassen des Kinos nicht von abgestellten Fahrzeugen behindert werden sollten. Trotz dieser Willkür musste der Mann die Abschleppkosten von knapp 200 Euro zahlen, da die Richter betonten, dass es nicht Aufgabe der Autofahrer sei, zu entscheiden, ob ein Verbot durch ein Schild gerechtfertigt ist. Wer Verkehrsschilder für unberechtigt hält, müsse gesondert dagegen klagen. Solange die Schilder bestehen, sind sie bindend (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 14 K 2727/12).
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