Sauna: Zwischen Hitze und Haftung
Rücksicht und Rechte in der Sauna
Neben gesundheitlichen Empfehlungen gelten in Saunen auch klare Verhaltensregeln. Dabei geht es weniger um Vorschriften als vielmehr um ein respektvolles Miteinander. Ruhe ist in den meisten Saunen ausdrücklich erwünscht. Entsprechende Hinweise finden sich sowohl in öffentlichen Saunen als auch in Hotels oder Wellnessanlagen. Gespräche, selbst in normaler Lautstärke, sind dort häufig unerwünscht. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es Ausnahmen geben kann: Bei geführten Aufgüssen durch einen Saunameister oder in speziellen „Klön- oder Schnack-Saunas“ darf es etwas lebhafter zugehen.
Viele Wellnessbereiche sind als textilfreie Zonen ausgewiesen. Dort ist das Tragen von Badebekleidung ausdrücklich nicht gestattet. Umgekehrt gilt: Wo Textilpflicht herrscht, sollte diese ebenfalls eingehalten werden. Hintergrund ist der Schutz der Privatsphäre aller Gäste. Aus demselben Grund ist laut ARAG Experten das Fotografieren in Saunen nahezu überall verboten. Zwar ist dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, doch Betreiber dürfen im Rahmen ihres Hausrechts die Nutzung von Smartphones und Kameras untersagen. Gäste müssen sich daran halten.
Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Betreiber einer Sauna nicht grundsätzlich für gesundheitliche Schäden haftet, die durch das Saunieren selbst entstehen. Kontrollgänge oder eine ständige Aufsicht sind nicht gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Saunagänger ist für sein eigenes Wohlergehen verantwortlich. Das heißt, der Saunabetreiber ist trotz eines möglichen Risikos von zum Beispiel Kreislaufschwierigkeiten der Gäste nicht zu regelmäßigen Kontrollen verpflichtet (Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-12 U 52/12). Auch für Verbrennungen an den Füßen durch längeres Stehen auf dem heißen Saunaboden trifft den Betreiber keine Schuld: Das Landgericht Coburg stellte klar, dass ein geselliges Schwätzchen im Stehen zu dicht am Saunaofen bei etwa 90 Grad Celsius nicht zum typischen Saunagebrauch gehört. Wer sich dabei die Füße verbrennt, hat daher keinen Anspruch auf Schadensersatz (Az.: 52 O 439/23).
Was ein Saunabetreiber aber sehr wohl zu beachten hat, sind Sicherheitsmaßnahmen. Und dazu gehört unter anderem auch, Mittel für den Aufguss nicht frei zugänglich stehen zu lassen. Kommt es durch die Nutzung durch einen Laien zu einem Unfall, haftet der Besitzer, nicht der Gast; dieser erhält höchstens eine Mitschuld, wenn er mögliche Warnhinweise auf der Flasche nicht gelesen und beachtet hat (Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 6 U 191/06).
Vor feuchten Stellen in einer Sauna muss der Betreiber hingegen nicht warnen. Rutscht hier ein Gast aus, ist es sein eigenes Verschulden. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Saunabetreibers liegt laut ARAG Experten nicht vor, denn feuchte Stellen am Boden sind in einer Sauna unvermeidlich und dürften keinen Besucher überraschen (Landgericht Frankfurt, Az.: 2-30 O 214/18).
Darf man seine eigenen Getränke mitbringen?
Wer viel schwitzt, sollte noch mehr trinken als sonst. Sollte der Betreiber verlangen, dass ausschließlich die dort angebotenen Getränke gekauft werden müssen, können sich Gäste ruhig darüber hinwegsetzen. Entsprechende Klauseln in Haus- oder Benutzungsordnungen sind laut ARAG Experten rechtswidrig und damit unzulässig, wie ein übertragbares Urteil aus dem Fitnessbereich zeigt. Ausnahme: Gibt es Getränke zum Selbstkostenpreis, dürfen mitgebrachte Drinks untersagt werden (Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 7 U 36/03). Übrigens: Auch Glasflaschen dürfen verboten werden.
Sauna im eigenen Zuhause: Grenzenlose Freiheit?
Wer das Glück hat, eine eigene Sauna zu besitzen, kann vieles nach eigenen Vorstellungen gestalten. Dennoch gelten laut ARAG Experten auch im privaten Bereich rechtliche Grenzen. Mieter dürfen eine Sauna weder in der Wohnung noch im Keller ohne Zustimmung des Vermieters einbauen. Gleiches gilt für Wohnungseigentümer, die Teil einer Eigentümergemeinschaft sind. In vielen Fällen handelt es sich um eine bauliche Veränderung, für die in der Regel eine Zustimmung der Eigentümerversammlung erforderlich ist.
Hausbesitzer haben zwar größere Freiheiten, doch auch hier gilt: Bei umfangreicheren Umbauten kann eine Genehmigung des Bau- oder Ordnungsamts notwendig werden. Das betrifft insbesondere separate Saunahäuser im Garten. Besondere Vorsicht ist bei Holzofen-Saunen geboten. Diese müssen von einer zuständigen Fachkraft, wie z. B. dem Schornsteinfeger, abgenommen werden. Zudem sind Abstandsflächen zum Nachbargrundstück einzuhalten, und es darf keine unzumutbare Rauchbelästigung entstehen (Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 4 K 788/08.NW).
Wie findet man seriöse Sauna- und Wellness-Anbieter?
Der Deutsche Wellnessverband e. V. vergibt Zertifikate für Wellness-Einrichtungen und stellt die Ergebnisse online. Bewertet werden neben der Qualifikation der Mitarbeiter auch die Ausstattung der Einrichtung und die Hygiene. Zertifizierte Sauna-Betriebe stellt der Sauna-Bund regelmäßig online.
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