Artgerechte Tierhaltung: Was das Gesetz vorsieht

Haustiere nehmen in unserem Alltag ganz unterschiedliche Rollen ein: Sie sind treue Begleiter, Familienmitglieder oder einfach Teil des Lebens. Doch so vielfältig wie die Motive für ein Tier sind, so unterschiedlich ist auch der Umgang mit ihm. Und nicht immer entspricht er dem, was dem Tier wirklich guttut. Tierleid beginnt dabei nicht erst bei offensichtlicher Quälerei, sondern oft schon bei falscher Haltung, die aus Unwissenheit entsteht. In manchen Fällen überschreiten Menschen auch bewusst rechtliche und moralische Grenzen. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erklärt, wo das Gesetz ansetzt und wie Tiere in Deutschland geschützt werden.

Gerade zum Anfang des Jahres häufen sich Meldungen über ausgesetzte Hunde, und die Tierheime platzen aus allen Nähten. Warum ist es immer noch so leicht, Tiere zu kaufen und zu verschenken?

Tobias Klingelhöfer: Der Mensch ist natürlich frei in seiner Entscheidung, sich Tiere zuzulegen und diese auch als Geschenk zu übergeben. Denn rechtlich werden ihnen nicht dieselben Rechte zugeschrieben wie uns Menschen. So finden bei Tieren Vorschriften Anwendung, die sonst innerhalb des Sachenrechts gelten, wie zum Beispiel das Kaufrecht und das Eigentumsrecht. Gleichzeitig ist das Tier aber anerkannt als fühlendes Wesen und damit muss man sich gleichzeitig an gesonderte Gesetze halten, darunter das Tierschutzgesetz .

Was bedeuten denn diese unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen in der Realität?

Tobias Klingelhöfer: Ein gutes Beispiel für den Spagat zwischen Tierschutz und Eigentumsrecht zeigt ein Fall aus dem Jahr 2023. Hier wurde dem Besitzer der Hund entzogen und zu dessen Schutz in einem Tierheim untergebracht. Daraufhin verlangte der Halter, sein Tier regelmäßig zu sehen, wünschte also ein regelmäßiges Besuchsrecht. Der Mann klagte und hatte Erfolg. Der Grund: Laut Paragraf 903 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bleibt er der Eigentümer des Hundes. Und daraus ergeben sich bestimmte Ansprüche, wie eben das Besuchsrecht, zumal dies in diesem Fall unter Aufsicht des Tierheims passierte (Oberverwaltungsgericht NRW Az.: 5 B 1277/22).

Apropos Besuchsrecht: Wie ist denn das Eigentumsverhältnis bei einer Scheidung bei Hundehaltern geregelt?

Tobias Klingelhöfer: In puncto Eigentum, bleibt der Hund bei dem Ehepartner, der nachweisen kann, dass er der Alleineigentümer ist. Das ist meistens eindeutig, wenn der Hund bereits mit in die Ehe gebracht, geerbt oder geschenkt wurde. Wurde der Hund oder auch jedes andere Tier erst im Laufe der Ehe gemeinsam angeschafft, wird es schwieriger. Dann wird er aus rechtlicher Sicht zum gemeinsamen Hausrat gezählt, über den im besten Fall eine Einigung getroffen, im schlimmsten Falle gestritten wird. Das bedeutet, dass unter Umständen das Familiengericht auch mit über Hund, Katze, Maus entscheiden muss (Paragraf 1568b BGB). Ein ‚Haushaltsgegenstand‘, bei dem dieser Urteilsspruch nicht leicht ist. Daher kann durchaus auch für Hunde ein Umgangsrecht greifen. Demnach muss nach einer Trennung der Besitzer nicht mehr zwingend eine Wahl getroffen werden, wem das Tier zugewiesen wird. Vielmehr steht im Falle eines beiderseitigen Besitzanspruchs jedem der Partner eine Teilhabe zu (Landgericht Frankenthal, Az.: 2 S 149/22).

Leider geht es ja oft eher weniger um das Glück des Tieres als um das des Menschen. Wann schreitet das Gesetz ein?

Tobias Klingelhöfer: Für das Wohl des Tiers ist das oben bereits erwähnte Tierschutzgesetz zuständig. Dieses regelt übergreifend, dass einem Tier kein Leid, kein Schmerz und kein Schaden zugefügt werden darf. Es greift ein, wenn eindeutige Tierquälerei bekannt wird und nachgewiesen werden kann. Dennoch lässt es sich nicht vermeiden, dass Grenzen verschwimmen. So geht es beispielsweise auch darum, dass Tiere ihrer Art entsprechend gehalten werden. Dabei ist Aufklärung besser als jedes Gesetz. Denn wer sich vorher damit auseinandersetzt, was ein Tier braucht, welches Tier gut in die eigene Lebenssituation passt und wer genau überlegt, ob diese Entscheidung für viele Jahre getroffen werden kann, der trägt bereits zur Tierliebe bei. Andernfalls kommt es zu falscher Haltung, Vernachlässigung oder dem Aussetzen des Tieres, im schlimmsten Fall zu dessen Tötung. All das sind klare Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, die nicht nur mit empfindlichen Geldstrafen, sondern durchaus auch mit Freiheitsentzug geahndet werden können.

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