Sonderregelung: Urlaubsverfall bei lang andauernder Krankheit

Für den Verfall von Urlaubsansprüchen bei länger dauernder Krankheit gilt Folgendes: In solchen Fällen verfällt der Urlaubsanspruch grundsätzlich erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also regelmäßig am 31. März des übernächsten Jahres (so etwa das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil vom 7.8.2012, Az: 9 AZR 353/10).

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer war 2024 das ganze Jahr über arbeitsunfähig erkrankt. Seit Anfang 2025 wieder arbeitsfähig. Sein nicht genommener Urlaub aus 2024 verfällt am 31.3.2026. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass der Arbeitgeber genau auf diese Folge des möglichen Verfalls hingewiesen hat.

Anders sieht die Rechtslage bei einer durchgängigen Langzeiterkrankung eines Arbeitnehmers aus:

Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer ist seit Anfang 2024 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt, inzwischen erhält er eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. In diesem Fall spielt nach derzeitiger Rechtsauffassung die Frage, ob der Arbeitgeber genügend deutlich auf die Verpflichtung, den Urlaub zu nehmen, hingewiesen hat, keine Rolle. Denn der Urlaub hätte ja ohnehin nicht genommen werden können. Folge: Der Urlaub aus einem Kalenderjahr verfällt 15 Monate nach dessen Ende. Der Urlaubsanspruch aus 2024 verfällt damit am 31.3.2026 (so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 31.1. 2023, Az.: 9 AZR 107/20).

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