Was, wenn die Außenbeleuchtung des Nachbarn zu hell ist?
Das Amtsgericht München hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass eine Grundstückseigentümerin ihre Außenbeleuchtung nachts zwischen 22 und 6 Uhr abschalten muss, weil das Licht die Nachbarn erheblich beeinträchtigt. Die Lampen auf der Grundstückszufahrt leuchteten bei Bewegung mehrere Räume des Nachbarhauses aus – auch nachts. Das Gericht sah darin eine wesentliche Beeinträchtigung und stellte klar, dass die Nachbarn weder verpflichtet sind, ihre Rollläden zu schließen noch blickdichte Vorhänge anzubringen. Auch die Verkehrssicherungspflicht rechtfertige keine dauerhafte nächtliche Beleuchtung, da der Weg ohne Außenbeleuchtung gefahrlos begehbar sei. Die Eigentümerin könne stattdessen schwächere oder ausschließlich nach unten strahlende Lampen verwenden (Az.: 173 C 9993/25).
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