Wohnungsschimmel: Was hilft und wer ist verantwortlich?
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Donnerstag, Nov. 5, 2026
Schimmel vorbeugen durch Heizen, Lüften und Luftzirkulation
Um Schimmel vorzubeugen, kommt es auf das Zusammenspiel von Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftzirkulation an. Die ARAG Experten empfehlen, Wohnräume im Winter möglichst gleichmäßig zu beheizen und nicht dauerhaft auskühlen zu lassen. Als Orientierung gelten etwa 20 Grad im Wohnzimmer und rund 18 Grad im Schlafzimmer.
Feuchtigkeit entsteht täglich beim Duschen, Kochen, Wäschetrocknen und sogar durch die Atmung. Deshalb sollte regelmäßig gelüftet werden. Besonders effektiv ist Stoßlüften mit weit geöffneten Fenstern. Im Winter reichen dafür häufig fünf bis zehn Minuten. Dauerhaft gekippte Fenster sind dagegen weniger geeignet, weil umliegende Wandbereiche auskühlen können. Auch die Luftzirkulation spielt eine Rolle. Große Möbel sollten nicht direkt an kalten Außenwänden stehen. Ein Hygrometer kann helfen, die Luftfeuchtigkeit im empfohlenen Bereich von etwa 40 bis 60 Prozent zu kontrollieren.
Pflichten von Mietern beim Heizen und Lüften
Mieter müssen grundsätzlich so mit der Wohnung umgehen, dass keine vermeidbaren Schäden entstehen. Dazu gehört laut ARAG Experten auch, ausreichend zu heizen und zu lüften. Eine starre Vorgabe gibt es allerdings nicht für jede Wohnung. Welche Anforderungen zumutbar sind, hängt unter anderem vom Gebäude, seinem Alter, seiner Ausstattung und den konkreten Umständen ab. Mieter müssen deshalb nicht rund um die Uhr für eine bestimmte Raumtemperatur sorgen oder die Wohnung permanent lüften. Umgekehrt können sie sich bei einem Schimmelschaden nicht ohne Weiteres darauf berufen, überhaupt nicht heizen oder lüften zu müssen. Entscheidend ist, ob das konkrete Nutzungsverhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
In der Rechtsprechung wird oft ein zwei- bis dreimaliges Stoßlüften pro Tag empfohlen (Landgericht Konstanz, Az.: 61 S 21/12 sowie Amtsgericht Nürtingen, Az.: 42 C 1905/09). Wird nach einem Fenstertausch regelmäßiges Lüften erforderlich, kann ein Mieter sogar verpflichtet werden, zweimal am Tag querzulüften (Landgericht Landshut, Az.: 15 S 339/23).
Das Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist grundsätzlich erlaubt (Landgericht Frankfurt, Az.: 2/13 O 474/89). Klauseln im Mietvertrag, die dies generell verbieten, sind unwirksam (Landgericht Düsseldorf, Az.: 21 T 38/08). Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass die zusätzliche Feuchtigkeit durch ausreichendes Lüften ausgeglichen werden sollte.
Schimmel entdeckt: Das sollten Mieter tun
Entdecken Mieter Schimmel oder einen feuchten Fleck, sollten sie den Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung unverzüglich und am besten schriftlich informieren. Der Schaden sollte mit Fotos und einer kurzen Beschreibung dokumentiert werden. Wichtig ist laut ARAG Experten, die Ursache möglichst schnell klären und beseitigen zu lassen. Denn Schimmel kann nicht nur durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten entstehen, sondern auch durch eine undichte Leitung, eindringende Feuchtigkeit oder bauliche Mängel. Mieter sollten dem Vermieter die Möglichkeit geben, die Ursache zu untersuchen und den Mangel zu beseitigen. Gleichzeitig sollten sie ihr eigenes Heiz- und Lüftungsverhalten nachvollziehbar machen können, beispielsweise durch dokumentierte Raumtemperaturen oder Luftfeuchtigkeit.
Wenn die Ursache in der Bausubstanz liegt
Liegt die Ursache in der Bausubstanz, kann der Vermieter verantwortlich sein. Denkbar sind beispielsweise Wärmebrücken, undichte Dächer oder Fenster, Feuchtigkeit im Mauerwerk oder defekte Leitungen. Auch wenn sich Schimmel trotz angemessenen Heizens und Lüftens immer wieder an derselben Stelle bildet, sollte die bauliche Ursache genauer untersucht werden.
Wann Schimmel ein Mietmangel sein kann
Ist die Wohnung durch Schimmel in ihrer Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt und liegt die Ursache nicht beim Mieter, kann ein Mietmangel vorliegen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt dann auch eine Mietminderung in Betracht. Eine bestimmte Minderungsquote lässt sich allerdings nicht pauschal für jeden Schimmelfall nennen; entscheidend sind unter anderem Ausmaß und Auswirkungen des Mangels. Die ARAG Experten warnen: In älteren Wohnungen sind Wärmebrücken und Schimmelgefahr nicht automatisch ein Mangel, wenn das Gebäude den Bauvorschriften zum Zeitpunkt seiner Errichtung entspricht (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).
Wichtig auch: Wer einfach die Miete kürzt, ohne die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, riskiert Streit mit dem Vermieter. Deshalb sollten Mieter einen Schimmelbefall zunächst unverzüglich anzeigen und sich bei einem größeren oder strittigen Schaden rechtlich beraten lassen.
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