ARAG Verbrauchertipps für Hobbygärtner

Wie viel Garten müssen Mieter pflegen?
Mieter können grundsätzlich per Mietvertrag zur Gartenpflege verpflichtet werden. Ob sie sich dann selbst um den Garten kümmern oder den Auftrag kostenpflichtig an Dritte übergeben, ist unerheblich. Was allerdings strittig werden kann, ist der Umfang der Gartenfläche, die es zu pflegen gilt. In einem konkreten Fall war eine große Gartenfläche optisch durch eine Stützmauer getrennt. Der Mieter einer Erdgeschoss-Wohnung war vertraglich dazu angehalten, sich um den Garten zu kümmern. Doch dieser kümmerte sich wenig. Das störte die Vermieterin, nicht zuletzt deshalb, weil sie eine Pflicht gegenüber den anderen Wohnungseigentümern zur Pflege des gesamten Gartens hatte, für den ihr ein Sondernutzungsrecht zustand. Sie beauftragte also einen Gärtner und stellte ihrem Mieter die Kosten in Rechnung. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass dieser keineswegs für beide Gartenteile zahlen muss. Denn im Mietvertrag war die Gartenfläche nicht genauer definiert. Und so gilt in diesem Fall, dass er nur für die Kosten für die Pflege des Teils aufkommen muss, der sich von seiner Terrasse bis zur Steinmauer erstreckt (Amtsgericht Nürtingen, Az.: 17 C 3483/21).
Wer muss im Mehrfamilienhaus den Garten pflegen?
Für die Pflege des Gartens eines Mehrfamilienhauses ist der Vermieter verantwortlich, sofern der Garten nicht vermietet wurde. Ob er den Garten eigenhändig pflegt, diese Aufgabe einem oder allen Mietern vertraglich zuschreibt oder dafür Fachleute beauftragt, das ist seine Sache. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass der Vermieter dann die Kosten auf die Mieter umlegen kann – auch wenn der Garten durch die Mieter gar nicht genutzt werden darf. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Ansatz von Gartenpflegekosten in der Betriebskostenabrechnung gerechtfertigt ist, weil ein gepflegter Garten „den Gesamteindruck des Anwesens günstig beeinflusse“ (Az.: VIII ZR 135/03).
Dürfen Mieter einen Gemeinschaftsgarten nutzen?
Grundsätzlich gilt, dass der Mieter den Garten so nutzen darf, wie es im Mietvertrag vereinbart wurde oder in der Hausordnung steht, wenn diese Teil des Mietvertrags ist. Auf mündliche Absprachen sollte laut ARAG Experten verzichtet werden. Einigt sich der Mieter nach Einzug mit dem Vermieter beispielsweise auf eine Erweiterung der Nutzung, ist es ratsam, dies immer vertraglich festzuhalten. Der Vermieter darf nämlich laut Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 83/06) seine mündliche Zusage jederzeit widerrufen. Wer eine Gartenliege, einen Sonnenschirm oder eine Sitzgelegenheit im Gemeinschaftsgarten aufstellen möchte, darf das tun. Kinder dürfen im Garten spielen und Eltern dürfen ihnen dort Spielsachen und ein Planschbecken aufstellen (AG Kerpen, Az.: 20 C 443/01). Und was, wenn ein Geburtstag ansteht und die Party im Garten steigen soll? Das ist in der Regel kein Problem, sofern die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Die Nachbarn sollte man vorher trotzdem informieren oder besser noch auf ein Stück Kuchen oder Ähnliches einladen.
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