Kleingärten sind vor allem im innerstädtischen Bereich heiß begehrt. Doch Kleingartenvereine sind auch berüchtigt für ihr Regelwerk. Was müssen frisch gebackene Laubenpieper wissen?
Tobias Klingelhöfer: Wer einen Kleingarten pachtet, unterschreibt meist auch gleich einen ganzen Katalog an Vorschriften. Und das ist rechtlich vollkommen in Ordnung. Die Grundlage ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG), das vorgibt, dass ein Kleingarten der „nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung“ dient. Mit anderen Worten: Hier soll gegärtnert werden, nicht einfach nur entspannt.
Mindestens ein Drittel der Fläche muss daher zum Anbau von Obst und Gemüse genutzt werden. Ein überdachter Whirlpool mit Cocktailbar zählt also nicht als legitimes Beet. Auch die Laube darf nicht größer als 24 Quadratmeter sein und nicht zum dauerhaften Wohnen genutzt werden. Selbst wenn das WLAN bis dahin reicht, ist auch das dauerhafte Home- bzw. Garden-Office tabu. Wer die Regeln missachtet, riskiert eine Kündigung des Pachtvertrags. Und das ist nicht nur eine theoretische Drohung. Viele Vereine verstehen hier keinen Spaß.
Das große Sommerfest mit Musik, Tanz und Spielchen ist schnell organisiert. Was muss man bei der Gartenparty in puncto Ruhestörung beachten?
Tobias Klingelhöfer: Gefeiert werden darf natürlich. Aber ab 22 Uhr gilt die Nachtruhe. Wer danach noch mit Beats und Bierpong durch den Garten tobt, riskiert eine Anzeige wegen Ruhestörung. In Kleingartenanlagen kann es sogar strengere Regeln geben. Hier ist oft schon ab 20 Uhr Schluss mit lauter Musik und Co..
Was ist mit Pools und Planschvergnügen – sind die erlaubt?
Tobias Klingelhöfer: Ein aufblasbarer Pool für die Kinder ist kein Problem. Beim eingelassenen Pool mit Filteranlage sieht die Lage schon anders aus. In Kleingartenanlagen sind größere Pools in der Regel nicht erlaubt. Aber auch in Privatgärten kann es Einschränkungen geben, etwa durch Bebauungspläne oder örtliche Vorschriften. Zudem kann die Wasserentnahme aus öffentlichen Quellen oder Brunnen genehmigungspflichtig sein. Zurzeit ist die Trockenheit ohnehin ein Problem. Erste deutsche Landkreise verbieten aktuell die Wasserentnahme aus Flüssen, Gewässern und Brunnen. Nicht nur für Pools, sondern auch für die Bewässerung von Gärten. Wer sich nicht daran hält, muss mit hohen Geldstrafen rechnen.
Und dann ist beim Planschen ja noch der Lärmpegel zu beachten. Wenn tagsüber Kinder quietschen und schreien, muss das von der Nachbarschaft geduldet werden. Aber abendlicher oder gar nächtlicher Wasserspaß ist nicht erlaubt. Auch dabei gilt die Nachtruhe von 22 Uhr.
Was ist mit dem Thema Lichtverschmutzung? Kann sich der Nachbar beschweren, wenn gemütliche Gartenlichter zu hell leuchten?
Tobias Klingelhöfer: So stimmungsvoll die Gartenbeleuchtung mit Solarleuchten oder Lichterketten auch ist; ich rate zur Vorsicht: Wer seinen Garten zur Lichtinstallation macht, stört nicht nur nachtaktive Tiere, sondern auch die Nachtruhe der Nachbarn. Rechtlich gilt: Lichtimmissionen dürfen andere nicht wesentlich beeinträchtigen. Ein Dauerlichtstrahler, der das Schlafzimmerfenster des Nachbarn beispielsweise taghell ausleuchtet, ist unzulässig. Auch Bewegungsmelder sollten möglichst sensibel eingestellt und nach unten gerichtet sein. Und auch bei dekorativen Lichterketten gilt: Ab 22 Uhr bitte nur noch dezent.
Gibt es Regeln für die Optik eines Garten? Darf jeder wachsen lassen, wie er mag?
Tobias Klingelhöfer: Was der eine als naturnahes Biotop sieht, empfindet der andere als Gestrüpp oder Unkrauthölle. Doch nicht jeder wilde Garten ist gleich ein Fall fürs Ordnungsamt. In Privatgärten darf man sich grundsätzlich austoben, solange keine Gefahr entsteht oder Vorschriften verletzt werden, wie z. B. Abstandsregelungen bei Bäumen oder Sichtbehinderungen durch hohe Hecken.
In Kleingartenanlagen sieht es wieder anders aus: Ein Recht auf Wildwuchs gibt es in der Regel nicht. Stattdessen gibt es Pflegepflichten, die auch wildromantischen Vorstellungen entgegenstehen können. Kommt man den Aufforderungen zur Pflege dauerhaft nicht nach, kann eine Kündigung der Parzelle drohen, weil dies gegen satzungsmäßige Pflichten verstößt.
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