In der Praxis zeigt sich jedoch, dass viele Anleger den steuerfreien Rahmen nicht ausschöpfen. Vor allem in Jahren mit niedrigen Zinsen und moderaten Dividendenerträgen bleibt häufig ein Teil des Freistellungsvolumens ungenutzt. Der Grund: Die laufenden Erträge aus Spar- und Depotguthaben reichen nicht aus, um den Pauschbetrag vollständig zu füllen – und aktive Gewinnmitnahmen erfolgen oft nicht.
Dabei bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, auch realisierte Kursgewinne innerhalb des Freistellungsbetrags steuerfrei zu stellen. Wer also kurz vor Jahresende Positionen mit Gewinn verkauft und gegebenenfalls wieder einsteigt, kann den Freibetrag gezielt nutzen, ohne die Anlagestrategie dauerhaft zu verändern. Der steuerfreie Effekt ist eindeutig: Realisierte Gewinne bis zur Höhe des Freistellungsauftrags unterliegen keiner Abgeltungssteuer und werden nicht nachträglich angerechnet.
Wichtig ist dabei der Zeitpunkt. Der Freistellungsauftrag gilt immer nur für das jeweilige Kalenderjahr. Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen zum 31. Dezember und lassen sich im Folgejahr nicht nachholen. Wer bis dahin keine weiteren Kapitalerträge erzielt oder Kursgewinne realisiert, verschenkt also potenziell mehrere Hundert Euro an steuerfreiem Ertrag.
Für viele Anleger lohnt sich ein kurzer Jahresend-Check: Selbst bei moderaten Renditen kann die gezielte Nutzung des Freistellungsauftrags die Nachsteuer-Rendite eines Portfolios messbar verbessern. Besonders interessant ist die Optimierung für Anleger mit breiten Fonds- oder ETF-Portfolios, bei denen regelmäßig Teilgewinne entstanden sind, die bislang nicht realisiert wurden.
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