„Ein wucherähnliches Geschäft liegt vor, wenn ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Diese Voraussetzungen sah das LG Berlin II als erfüllt an und folgte unserer Argumentation“, erklärt Rechtsanwalt Hendrik Bombosch, CLLB Rechtsanwälte.
Die Klägerin in dem zugrunde liegenden Fall hatte ihren Skoda Rapid zweimal an die Pfando GmbH verkauft: Im Juli 2024 zum Preis von 2.500 Euro und im September 2024 zum Preis von 3.500 Euro. Anschließend schloss sie mit der Pfando Vermietung GmbH jeweils einen Mietvertag zur weiteren Nutzung des Fahrzeugs gegen eine monatliche Mietgebühr von 399 bzw. 560 Euro ab. Zudem übernahm sie sämtliche Kosten für Versicherung, Steuern, Wartung und Reparaturen. In den folgenden Monaten leistete die Klägerin Mietzahlungen und kaufte das Auto endgültig im Februar 2025 zurück. Unterm Strich hatte sie an die Pfando Vermietung GmbH Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.985 Euro und an die Pfando GmbH in Höhe von 79,50 Euro geleistet.
„Nach Schwacke-Liste hat das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Pfando GmbH einen Wert von mindestens 8.000 Euro gehabt. Da Pfando lediglich 3.500 Euro gezahlt hat, lag unserer Ansicht nach ein wucherähnliches Geschäft vor, sodass der Kaufvertrag und in der Folge auch der Mietvertrag nichtig sind. Daher haben wir für unsere Mandantin ihre geleisteten Zahlungen zurückgefordert“, so Rechtsanwalt Bombosch.
Das LG Berlin II folgte der Argumentation. Es stellte fest, dass Kauf- und Mietverträge ein wucherähnliches Geschäft darstellen und daher nichtig seien. Die Pfando-Gesellschaften haben daher keinen Anspruch auf das Geld und müssen es an die Klägerin zurückzahlen, so das Gericht.
Zur Begründung verwies es auf die Rechtsprechung des BGH vom 16.11.2022 (Az. VIII ZR 436/21). Demnach können wucherähnliche Geschäfte nach § 138 Abs. 1 BGH sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und noch mindestens ein Merkmal hinzukommt, dass den Vertrag als sittenwidrig erscheinen lässt. Das sei hier der Fall, so das LG Berlin II.
So habe zwischen dem Kaufpreis in Höhe von 3.500 Euro bzw. 2.500 Euro für das Auto und seinem allgemeinen Marktwert von 7.350 Euro objektiv ein auffälliges grobes Missverhältnis vorgelegen, da der Marktwert mehr als doppelt so hoch war wie der Kaufpreis, so das Gericht. Zudem sei bei den beklagten Pfando-Gesellschaften auch eine verwerfliche Gesinnung zu erkennen, da sie die schwächere Position der Klägerin bewusst oder grob fahrlässig ausnutzen wollten, so das Gericht. Die geschlossen Kaufverträge seien daher nichtig. Das gelte auch für die Mietverträge, da sie ein einheitliches Rechtsgeschäft mit den Kaufverträgen bilden. Denn das praktizierte „Sale and rent back“ Modell basiere auf dem Ankauf und der anschließenden Vermietung desselben Fahrzeugs, stellte das LG Berlin II klar.
„Die Entscheidung des Landgerichts Berlin II und weitere Gerichtsurteile zeigen, dass gute Aussichten bestehen, sittenwidrige Verträge mit Pfando rückabzuwickeln“, so Rechtsanwalt Bombosch.
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