Schulstart: Schulweg, Betreuung, und wichtige Regeln
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Donnerstag, Juli 23, 2026
Was bedeutet der neue Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung?
Für viele Eltern ist die Betreuung nach Unterrichtsschluss entscheidend, um Familie und Beruf miteinander vereinbaren zu können. Ab August 2026 gilt deshalb erstmals ein bundesweiter Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung für Grundschulkinder. Zunächst betrifft er Kinder der ersten Klassen, anschließend wird er schrittweise auf alle Grundschuljahrgänge ausgeweitet. Laut ARAG Experten umfasst der Anspruch eine Betreuung an fünf Werktagen mit in der Regel acht Stunden täglich, also meist bis 16 Uhr. Dazu zählen Angebote der Offenen Ganztagsschule (OGS), aber auch andere schulische oder außerschulische Betreuungsformen.
Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der gesetzliche Anspruch nicht automatisch bedeutet, dass überall ausreichend Plätze vorhanden sind. Viele Kommunen kämpfen weiterhin mit fehlendem Personal, Platzmangel und Wartelisten. Eltern sollten sich deshalb möglichst früh über Anmeldefristen und Voraussetzungen informieren. In vielen Städten müssen Nachweise über Berufstätigkeit oder familiäre Situationen eingereicht werden.
Was ist, wenn kein OGS-Platz frei ist?
Trotz Rechtsanspruch kann es in der Praxis zu Engpässen kommen. Eltern sollten eine Ablehnung deshalb nicht einfach hinnehmen, sondern prüfen, ob sie schriftlich erfolgt ist und welche Gründe genannt werden. Je nach Bundesland oder Kommune gelten unterschiedliche Vergabekriterien. Unter Umständen kann sich ein Widerspruch lohnen, etwa wenn beide Eltern berufstätig oder Alleinerziehende betroffen sind. Auch alternative Angebote freier Träger oder Betreuungsvereine können helfen, Betreuungslücken zu schließen. Entscheidend bleibt jedoch oft der Einzelfall.
Darf eine Schule das Elterntaxi verbieten?
Mit dem Schulstart füllen sich morgens wieder Straßen und Schulvorplätze. Viele Eltern bringen ihre Kinder direkt bis vor das Schultor. Das ist zwar gut gemeint, sorgt aber häufig für unübersichtliche und gefährliche Verkehrssituationen. Rein rechtlich gesehen hängt laut ARAG Experten ein Verbot des elterlichen Shuttledienstes davon ab, wie der Verkehr vor der Schule geregelt ist. Gibt es nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechende Halteverbotsschilder und Sperrflächen, sollte die Schule eigentlich nicht einmal darauf hinweisen müssen. Denn die StVO ist natürlich immer einzuhalten. Gibt es keine offizielle Regelung, ist so eine entsprechende Aufforderung der Schule, auf Chauffeurdienste zu verzichten, nur als Bitte oder Empfehlung zu verstehen, und damit nicht bindend.
Ab wann dürfen Kinder mit dem Fahrrad zur Schule fahren?
Viele Kinder möchten möglichst schnell mit dem Fahrrad zur Schule fahren. Eltern sollten dabei jedoch nicht nur auf das Alter achten, sondern vor allem auf die Verkehrssicherheit und das Verhalten ihres Kindes im Straßenverkehr. Grundschulkinder sind mit komplexen Verkehrssituationen oft noch überfordert. Die ARAG Experten empfehlen deshalb, Kinder erst etwa ab neun oder zehn Jahren alleine mit dem Rad fahren zu lassen, vorausgesetzt, sie beherrschen das Fahrrad sicher. Viele Schulen bieten im Rahmen des Sachunterrichts einen Fahrradführerschein oder eine vergleichbare Verkehrsschulung an. Wenn die Schule selbst kein solches „Fahrsicherheitstraining“ für Kids auf Rädern anbietet, können Eltern auch bei der Polizei oder einem Fahrradclub in der Nähe anfragen.
Wie sind Kinder auf dem Schulweg versichert?
Grundsätzlich stehen Kinder während des Unterrichts, auf dem Schulweg und bei vielen schulischen Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Bundessozialgericht (BSG), Az.: B 2 U 8/16 R). Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der direkte Schulweg genutzt werden sollte. Größere Umwege oder private Abstecher können unter Umständen den Versicherungsschutz gefährden.
Vor allem bei jüngeren ABC-Schützen kann aber auch ein unfreiwilliger Umweg versichert sein. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein achtjähriger Junge mit dem Schulbus zwei Haltestellen zu weit gefahren war. Auf dem Rückweg zu Fuß wurde er von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband lehnte die Kostenübernahme ab, da sich der Junge während des Unfalls nicht auf dem direkten Weg zwischen Schule und seinem Zuhause befand. Doch die Richter waren der Ansicht, dass ein Achtjähriger nicht über die nötige Einsichtsfähigkeit und Reife verfüge, um immer den kürzesten Weg nach Hause zu nehmen (BSG, Az.: B 2 U 29/06 R).
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