Nagelkosmetik: 80 statt 24 Duftstoffe müssen ab einer Grenzkonzentration einzeln auf der Packung stehen – seit dem 1. August 2026
Samstag, Sep. 26, 2026
Fünf Punkte beschreiben die erweiterte Kennzeichnung kosmetischer Mittel
Der Kern der Änderung lässt sich in fünf Punkten fassen. Erstens waren bisher 24 allergieauslösende Duftstoffe einzeln zu nennen, die in den Einträgen 45 und 67 bis 92 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 stehen. Zweitens kommen 56 Stoffe hinzu, die ein wissenschaftlicher Ausschuss der Kommission im Juni 2012 als eindeutige Allergieauslöser benannt hatte.
Drittens gelten Kennzeichnungsschwellen, je nachdem, ob ein Mittel auf Haut oder Haaren verbleibt oder abgespült wird. Viertens sind Vorstufen erfasst, die durch Luftoxidation oder Bioaktivierung zu Kontaktallergenen werden. Fünftens läuft für ältere Ware eine gestaffelte Übergangsregelung.
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 darf ein kosmetisches Mittel nur mit einer Liste der Bestandteile bereitgestellt werden; dafür einstehen muss die verantwortliche Person. Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe stehen in dieser Liste als „Parfum“ oder „Aroma“. Die Einzelnennung tritt zusätzlich hinzu, und genau sie wurde erweitert.
„Für Allergiker ist eine Sammelangabe wertlos. Erst der einzeln genannte Stoff macht aus einer Zutatenliste eine Entscheidungshilfe im Regal“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Warum aufklebbare Kunstnägel unter das europäische Kosmetikrecht fallen
Ein aufklebbarer Kunstnagel ist ohne sein Zubehör nicht zu betrachten. Unterlack, Gel und Entferner sollen Nägel pflegen oder ihr Aussehen verändern und sind damit kosmetische Mittel. Der Nagelrohling ist ein Formteil und kein Stoff oder Gemisch. Ein reiner Befestigungskleber ist nach dem EU-Borderline-Manual kein kosmetisches Mittel; das prüft die Behörde im Einzelfall.
Die Trennung zwischen Formteil und kosmetischem Mittel erklärt die unterschiedlichen Angaben auf einem Set. Ob die Faltschachtel eine Zutatenliste des Klebers trägt, hängt von dessen Einordnung ab; der Nagel selbst führt nur Größen- und Materialangaben. Für die Trageeigenschaften ist die Vorbereitung entscheidend, wozu es Hinweise zur Haltbarkeit aufgeklebter Kunstnägel gibt.
Der Anteil der Betroffenen ist überschaubar, aber stabil. Laut den Erwägungsgründen der Änderungsverordnung reagieren schätzungsweise 1 bis 9 Prozent der Bevölkerung in der Union allergisch auf Duftstoffe. Eine erworbene Kontaktallergie bleibt lebenslang bestehen.
Welche Konzentrationen die Einzelnennung eines Duftstoffs auslösen
Die Einzelnennung hängt an der Konzentration im gebrauchsfertigen Mittel.
Zwei Schwellenwerte und drei Stichtage beschreiben die Umstellung:
Ein Nagelgel wird nicht abgespült; eine Handseife schon.
Wie der Fotoinitiator aus den Gelen für Kunstnägel verschwunden ist
Für lichthärtende Gele hat sich die Rezeptur bereits ein Jahr früher geändert. Der Stoff Trimethylbenzoyldiphenylphosphinoxid (TPO) war in Eintrag 311 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 für die gewerbliche Verwendung in Mitteln für künstliche Fingernagelsysteme mit einer Höchstkonzentration von 5 Prozent zugelassen. Er härtet Gel unter Licht aus und war in der Modellage weit verbreitet.
Eine Einstufung als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) hat das beendet. Der Stoff wurde in die Kategorie 1B eingeordnet, und nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sind so eingestufte Stoffe in kosmetischen Mitteln nicht mehr zulässig, sofern keine der dort genannten Ausnahmen greift. Die Änderungsverordnung, die den Stoff aus der Zulassungsliste nahm, gilt seit dem 1. September 2025.
Seit dem 1. September 2025 steht der Stoff in Anhang II, ohne Abverkaufsfrist. Händler dürfen nicht konforme Mittel nicht bereitstellen (Artikel 6 Absatz 3). Ob die berufliche Weiterverwendung von Altbeständen eine Bereitstellung ist, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich.
Woran sich eine umgestellte Packung im Herbst 2026 erkennen lässt
Die längere Zutatenliste ist das sichtbarste Merkmal. Wo bisher nur der Begriff „Parfum“ stand, folgen nun je nach Rezeptur weitere Einzelbezeichnungen. Eine kurze Liste ist kein Mangel, sondern oft das Ergebnis einer duftstoffarmen Rezeptur.
Ware ohne neue Kennzeichnung, vor dem 1. August 2026 in Verkehr gebracht, darf bis 31. Juli 2028 bereitgestellt werden. Beide Kennzeichnungsvarianten liegen im September 2026 also nebeneinander im Regal. Wer auf einen bestimmten Stoff reagiert, prüft deshalb die Liste und nicht das Aussehen der Packung.
Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 14. September 2026 abgerufenen Verordnungswortlaut und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die Vorgaben ein einzelnes Produkt betreffen, klärt im Einzelfall eine rechtliche Beratung.
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