Ein Makler kann seine Provision vom Käufer auch dann verlangen, wenn die Verkäuferseite den Maklervertrag wirksam widerrufen hat. Das hat der Bundesgerichtshof nach Auskunft der ARAG Experten entschieden. Die Richter stellten klar, dass ein Widerruf nicht mit einem freiwilligen Verzicht auf die Provision gleichzusetzen ist. Daher gilt der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Halbteilungsgrundsatz (Paragraf 656c Absatz 1 Satz 1) in diesem Fall nicht. Ein Doppelmakler kann somit trotz des Provisionsverlusts auf einer Vertragsseite die vereinbarte Provision von der anderen Vertragspartei weiterhin verlangen (Az.: I ZR 223/25).
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