Verdorbene Lebensmittel in der Mietwohnung: Wer haftet?
Wann ein Schaden mehr als nur ärgerlich wird
Grundsätzlich weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Vermieter eine Wohnung während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten müssen. Dazu zählen auch Einrichtungen, die ausdrücklich Teil der Mietsache sind. Befindet sich in der Wohnung beispielsweise eine mitvermietete Einbauküche samt Kühlschrank, gehört deren Funktionsfähigkeit also grundsätzlich zum Verantwortungsbereich des Vermieters. Anders sieht es aus, wenn der Kühlschrank dem Mieter selbst gehört. Dann trägt dieser im Regelfall auch das Risiko technischer Defekte.
So führt eine defekte Kühlung und die unter Umständen damit verbundenen verdorbenen Lebensmittel nicht automatisch zu rechtlichen Ansprüchen. Entscheidend ist zunächst die Ursache des Problems. Tritt beispielsweise ein technischer Defekt auf, für den der Vermieter verantwortlich ist, kann die Situation anders zu bewerten sein als bei einem allgemeinen Stromausfall oder einem selbst verursachten Schaden.
Können mitvermietete Geräte einen Mietmangel darstellen?
Fällt ein mitvermieteter Kühlschrank oder eine andere fest zur Wohnung gehörende Einrichtung aus, kann laut ARAG Experten ein Mietmangel vorliegen. Mieter sollten einen solchen Defekt unverzüglich beim Vermieter melden. Denn dieser muss zunächst die Gelegenheit erhalten, den Schaden zu beheben. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Schadensersatzansprüche entstehen. Das setzt allerdings meist voraus, dass den Vermieter ein Verschulden trifft oder er mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist. Wenn beispielsweise bekannte Mängel trotz Hinweisen nicht behoben wurden oder notwendige Reparaturen unterblieben sind, kann dies rechtlich relevant werden.
Nicht jeder Kühlschrankinhalt ist einen Streit mit dem Vermieter wert. Doch jeder weiß, dass ein Großeinkauf, vor allem, wenn hochwertige Lebensmittel darunter sind, ein großes Loch in die Haushaltskasse reißen kann. Wer diesen Schaden ersetzt bekommen möchte, sollte ihn möglichst sorgfältig dokumentieren. Fotos, Einkaufsbelege oder eine Liste der entsorgten Lebensmittel können helfen, die Höhe eines entstandenen Schadens nachvollziehbar darzustellen.
Ist Stromausfall automatisch Vermietersache?
Besonders ärgerlich wird es, wenn ein Stromausfall den Inhalt von Kühl- und Gefrierschrank unbrauchbar macht. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass nicht jeder Ausfall automatisch zu Ansprüchen gegen den Vermieter führt. Liegt die Ursache beispielsweise in einer allgemeinen Störung des öffentlichen Stromnetzes, befindet sich der Grund meist außerhalb seines Verantwortungsbereiches. Anders kann die Lage aussehen, wenn technische Defekte innerhalb des Gebäudes zum Stromausfall geführt haben, zum Beispiel Schäden an Leitungen oder elektrischen Anlagen, für deren Instandhaltung der Vermieter zuständig ist.
Wenn Schimmel und Schädlinge zum Problem werden
Nicht nur technische Defekte können Lebensmittel unbrauchbar machen. Auch Schimmelbefall oder Schädlingsprobleme können erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung einer Wohnung haben. Wenn Mäuse, Kakerlaken oder andere Schädlinge Lebensmittelvorräte befallen oder Schimmel die sichere Lagerung von Lebensmitteln unmöglich macht, kann laut ARAG Experten ebenfalls ein Mietmangel vorliegen. In einem konkreten Fall, in dem ein Schädlingsbekämpfer gleich neun Mal wegen erheblichen Mäusebefalls in einer Mietwohnung anrücken musste, durfte der Mieter 20 Prozent Mietminderung für die Dauer der Beeinträchtigung geltend machen (Amtsgericht Frankfurt, Az.: 33 C 390/21). Schädlingsbekämpfungskosten, die nicht vorsorglich, sondern aufgrund eines konkreten Befalls entstehen, können übrigens nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden (Amtsgericht Hamburg, Az.: 45 C 35/01).
Gleichzeitig stellt sich häufig die Frage nach der Ursache. Denn während bauliche Mängel oder Feuchtigkeitsschäden in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen können, kann auch ein falsches Nutzerverhalten, wie zu seltenes Lüften, eine Rolle spielen.
Auch Essensgerüche können zum Streitfall werden
Rund um Lebensmittel entstehen im Mietverhältnis aber nicht nur Schäden, sondern auch Konflikte zwischen Nachbarn. Starke Essensgerüche im Treppenhaus oder regelmäßiges Grillen auf dem Balkon führen immer wieder zu Diskussionen. Grundsätzlich gehört Kochen zum normalen Gebrauch einer Wohnung und muss von Nachbarn in einem gewissen Umfang hingenommen werden. Allerdings gibt es Grenzen. Werden Gerüche dauerhaft außergewöhnlich intensiv oder kommt es regelmäßig zu erheblichen Beeinträchtigungen, können im Einzelfall Konflikte entstehen, die unter anderem eine Mietminderung nach sich ziehen (Amtsgericht Berlin Mitte, Az.: 122 C 156/21). Ähnliches gilt für das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse . Hier spielen neben Mietvertrag und Hausordnung oft auch Rücksichtnahme eine wichtige Rolle. Denn das Recht des Individuums auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit endet laut ARAG Experten da, wo Mitmenschen gestört werden.
Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom vorbei.
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de
![]()