Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 C 1.20) hob in einem Berliner Streitfall das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg (10 B 9.19) auf und erklärte das Vorkaufsrecht für unzulässig, weil in diesem Fall ein gesetzlich normierter Ausschlussgrund vorliege. Konkret gehe es um die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück und nicht um erhaltungswidrige Entwicklungen, die zu erwarten sein.
„Wir fordern von der neuen Bundesregierung, dass sie umgehend das Baurecht korrigiert, damit die Verdrängungsrisiken von Mietern und Mieterinnen in Milieuschutzgebieten durch die Ausübung des Vorkaufs verringert werden“, so Wild.
9.18 – Urteil vom 22. Oktober 2019 –
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