LEIPZIGER ENTSCHEIDUNG BEWERTET FFF-PROJEKT ALS KARTELLRECHTSWIDRIG
Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 30. Juni 2026 angeordnet, dass die FFF-Verlage die exklusive Belieferung der Firma Mietke in ihrem Vertriebsgebiet nicht verweigern oder einstellen dürfen. Für Verstöße drohen Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft. Zudem müssen die Verlage darauf hinwirken, dass auch die von ihnen beauftragten Nationalvertriebe entsprechend handeln. In seiner Begründung kommt das Gericht nach summarischer Prüfung klar zu dem Ergebnis, dass das Vorgehen der FFF-Verlage kartellrechtswidrig ist. Die Pläne der FFF-Gruppe seien als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu bewerten. Eine Freistellung vom Kartellverbot habe die Verlagsseite nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sei § 30 Abs. 2a GWB nicht anwendbar, weil die Absprachen der FFF-Gruppe auf eine grundlegende Neuordnung und damit auf eine Abkehr vom bisherigen System des Presse-Großhandels hinausliefen. Gerade dieses System sollte durch die Vorschrift geschützt werden. Auch andere Freistellungstatbestände griffen nach Auffassung des Gerichts nicht, weil die Verlagsseite unter anderem die behaupteten Effizienzgewinne nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe. Die für die Weiterbelieferung erforderliche Interessenabwägung fiel ebenfalls zugunsten der Firma Mietke aus.
Die Leipziger Entscheidung bestätigt damit im Kern die Rechtsauffassung der Grossisten des Siegburger Kreises. Sie sehen in den Plänen der FFF-Verlage einen erheblichen Eingriff in die wettbewerbliche und strukturelle Ordnung des Presse-Grosso. Zwar haben die FFF-Verlage Berufung eingelegt. Die ausführliche Begründung des Landgerichts Leipzig liefert jedoch eine belastbare Grundlage dafür, dass die Entscheidung auch im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden Bestand haben wird.
ABWEICHENDE ENTSCHEIDUNGEN IN PARALLELVERFAHREN
Zuvor hatten andere Grossisten des Siegburger Kreises Eilanträge gestellt. Die Landgerichte Dortmund, München, Hannover und Mannheim wiesen diese Anträge zurück. Die Gerichte begründeten ihre Entscheidungen unterschiedlich. Für das Verfahren in Mannheim liegt die Urteilsbegründung noch nicht vor.
Bemerkenswert ist die Haltung des Landgerichts Dortmund. Es ließ in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsbegründung erkennen, dass die Absprachen der FFF-Verlage und Systempartner wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sein könnten. Auch die Anwendung des Freistellungstatbestands nach § 30 Abs. 2a GWB hielt das Gericht für sehr fraglich. Diesen Tatbestand hatte das Bundeskartellamt in seiner Duldungsentscheidung herangezogen. Außerdem war für das Gericht nicht nachvollziehbar, ob die Auswahl der Systempartner diskriminierungsfrei erfolgte.
In München und Hannover war ein anderer Punkt entscheidend. Die Gerichte sahen den Sachverhalt als zu komplex an. Das galt besonders für die kartellrechtliche Bewertung des FFF-Modells. Nach ihrer Auffassung lässt sich eine solche Frage grundsätzlich nicht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren klären. Das Landgericht Leipzig bewertet dies nun anders. Es hat den Sachverhalt trotz seiner Komplexität im Eilverfahren rechtlich eingeordnet.
Die von den abweisenden Entscheidungen betroffenen Grossisten Presse Distributions Gesellschaft aus Bielefeld, Pressevertrieb Lütkemeyer aus Münster und Grossounion Nord aus Hannover haben inzwischen Berufung eingelegt. Über die Rechtsmittel entscheiden die Oberlandesgerichte Düsseldorf beziehungsweise Celle.
ZWISCHENFAZIT: OFFENE RECHTSLAGE MIT SIGNALWIRKUNG
Aus den bisherigen zivilrechtlichen Verfahren ergibt sich ein gemischtes, aber keineswegs abschließendes Bild. Während mehrere Landgerichte den Erlass einstweiliger Verfügungen vor allem wegen der Komplexität des Sachverhalts abgelehnt haben, zeigt die Leipziger Entscheidung, dass eine kartellrechtliche Prüfung des FFF-Modells auch im Eilverfahren möglich ist. Besonders bedeutsam ist, dass das Landgericht Leipzig nicht nur die Eilbedürftigkeit bejaht, sondern die geplante Neuordnung des Presse-Grosso nach summarischer Prüfung als kartellrechtswidrig bewertet hat. Damit erhält die Argumentation der Grossisten erhebliches Gewicht für die anstehenden Berufungsverfahren. Zugleich bleibt die Rechtslage offen. Die Berufungsverfahren in Dresden, Düsseldorf und Celle sowie das beim LG Hamburg anhängige Verfahren in der Hauptsache werden weitere Erkenntnisse darüber liefern, ob die bisherige Struktur des Presse-Grosso vorläufig weiter geschützt wird oder sich die FFF-Verlage mit ihrem Umsetzungsmodell zivilrechtlich durchsetzen können.
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