Zahnimplantate fallen grundsätzlich nicht unter den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hiervon ausgenommen sind nur Leistungen im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung bei besonders schweren Fällen, soweit seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss festzulegende Ausnahmeindikationen vorliegen. Eine vom Zahnarzt empfohlene implantologische Versorgung, um eine entzündliche Irritation der Mundschleimhaut zu verhindern, fällt nicht darunter. Das bestätigte das Bundessozialgericht in […]
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