In größeren Praxen liegt es nahe, die Urlaubs- und Krankheitsvertretung intern zu regeln und auf externe Vertreter zu verzichten. Doch Vorsicht ist geboten, denn es können Rückforderungen drohen. Vertragsärzte müssen im Fall von Urlaub, Krankheit, Wehrübung oder schwangerschaftsbedingter Abwesenheit für eine Vertretung sorgen. • Dauert die Abwesenheit länger als eine Woche, ist die Kassenärztliche Vereinigung […]
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