Kommunen sind dazu verpflichtet, den Wohnbedarf von Hilfebedürftigen zu decken. Dazu müssen deren Wohnkosten „angemessen“ sein (§ 22 Abs. 1 SGB II). Das Bundessozialgericht präzisiert, dass „dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht.“ (BSG-Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R). Der Grundsicherungsrelevante Mietspiegel (empirica) zeigt auf, […]
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