Schulen müssen ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten führen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorlegen. Betroffene Personen können Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen und ihre Löschung beantragen. Auftragsverarbeiter wie Netzwerkbetreiber und Software-Hersteller müssen erfasst und die Einhaltung des Datenschutzes nachgewiesen werden. —– Nach Artikel 30 der DSGVO müssen Schulen ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen, […]
Weiterlesen ...